Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 35 Zweck der Prüfung, Beratung
(1) Der Abschluß eines Bildungsganges zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht kann auch nachträglich durch eine Prüfung erworben werden. Die Prüfung kann jedoch nicht eher abgelegt werden, als es bei regulärem Schulbesuch möglich gewesen wäre. Grundsätzlich finden Nichtschülerprüfungen nur in Bildungsgängen statt, die in öffentlich getragenen Schulen oder in Ersatzschulen eingerichtet sind.
(2) Das für die Nichtschülerprüfung im Bildungsgang zuständige staatliche Schulamt informiert die Bewerberin oder den Bewerber über die Regelungen dieser Prüfung, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfungsanforderungen.