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BFSV

§ 36 Antragstellung und Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an das gemäß § 35 Abs. 2 zuständige staatliche Schulamt bis zum 1. Dezember des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfinden soll, zu richten. Zugelassen wird, wer

die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung nachweist,

in dem der Prüfung vorangegangenen Jahr nicht Schülerin oder Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft war und

durch Berufsweg und bisherige schulische Ausbildung nachweist, daß Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die denen im originären Bildungsgang entsprechen und sich auf die Prüfung vorbereitet hat.

(2) Dem formlosen Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:

eine Erklärung über den angestrebten Abschluß,

eine Übersicht über die bisherige berufliche Laufbahn und die Schullaufbahn, einschließlich einer beglaubigten Abschrift des Zeugnisses, mit dem die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 nachgewiesen werden und

eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.

(3) Das gemäß § 35 Abs. 2 zuständige staatliche Schulamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und legt auch fest, welches Oberstufenzentrum oder im Einzelfall welche anerkannte Ersatzschule mit der Durchführung der Prüfung beauftragt wird. Liegt diese Schule nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich, beantragt es die Beauftragung beim für Schule zuständigen Ministerium. Die Zulassungsentscheidung und der Prüfungsort werden der Bewerberin oder dem Bewerber bis spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres mitgeteilt. Wer nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder von der Prüfung auf eigenen Antrag zurücktritt, erhält die eingereichten Unterlagen gemäß Absatz 2 unverzüglich zurück.

(4) Die an der gemäß Absatz 3 Satz 1 für die Prüfung festgelegten Schule den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person oder ein von ihr bestimmtes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses berät die Bewerberin oder den Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

(5) Die Nichtschülerprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres durchgeführt. Die prüfende Einrichtung teilt dem Prüfling den Terminplan für die Prüfungen umgehend mit.

§ 35 § 37