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BFSV§ 37 Prüfungsausschuss
Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
das den Vorsitz führende zuständige Mitglied des für die prüfende Einrichtung zuständigen staatlichen Schulamtes,
ein Mitglied der Schulleitung der prüfenden Einrichtung und
die Lehrkräfte, die in den zu prüfenden Fächern die Befugnis zur Erteilung des Unterrichts besitzen.
Das gemäß Nummer 1 benannte Mitglied kann den Vorsitz auf das gemäß Nummer 2 benannte Mitglied übertragen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.