Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung

BFV

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung erfolgt, wenn

ihr eine inhaltliche Veranstaltungsbezeichnung vorangestellt ist,

ihr ein didaktisch-methodisches Konzept zugrunde liegt, das mindestens Angaben über die Zielgruppe, die Lernziele, den inhaltlichen Aufbau, die zeitliche Ablaufplanung und das methodische Vorgehen beinhaltet und das mindestens sechs Unterrichtsstunden täglich nachweist,

sie vom Veranstalter eigenverantwortlich geplant und organisiert wird und die fachlich-pädagogische Durchführung bei der Einrichtung liegt, die die Anerkennung beantragt; die Einrichtung hat hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lehrenden, Bildungsziele und der Qualität ihrer Bildungsarbeit eine sachgemäße Weiterbildung zu gewährleisten,

für deren Durchführung dem Veranstalter geeignete und ausreichende Räumlichkeiten mit einer geeigneten Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

deren Ziele mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Brandenburg in Einklang stehen,

sie offen zugänglich ist und eine Veröffentlichung gewährleistet wird,

sie mindestens eintägig ist; bei Veranstaltungen im Umfang von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen können An- und Abreisetag als ein Tag berechnet werden,

gewährleistet ist, dass bei deren Abschluss den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Bescheinigung über die Teilnahme unter Verwendung der amtlichen Vordrucke unentgeltlich ausgestellt wird und

gewährleistet wird, dass Bediensteten oder Beauftragten des für Bildung zuständigen Ministeriums der Zutritt zu den anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen möglich ist.

(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen muss freiwillig erfolgen; sie darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Partei, Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft oder sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig gemacht werden. Dies schließt die Anerkennung einer Veranstaltung in Trägerschaft derartiger Vereinigungen oder Institutionen nicht aus. Die Teilnahme darf von pädagogisch begründeten Voraussetzungen sowie einer begründeten Zielgruppenorientierung abhängig gemacht werden.

§ 2 § 4