Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung
BFV§ 4 Nichtanerkennung
(1) Veranstaltungen sind nicht der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung zuzuordnen und von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie
unmittelbar der Durchsetzung partei- und verbandspolitischer Ziele oder der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung oder Betätigung,
der privaten Freizeitgestaltung, der Erholung, der Unterhaltung, touristischen Besichtigungen, der Geselligkeit,
der privaten Lebensführung oder der persönlichen Lebenshilfe oder der Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten,
überwiegend dem Erlernen künstlerischer, sportlicher und handwerklicher Techniken oder überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen und handwerklichen Bereichen,
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen,
dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder der beruflichen Umschulung,
der beruflichen Rehabilitation,
der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder
überwiegend betriebsinternen Erfordernissen
dienen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.
(3) Weiterbildungsveranstaltungen, deren Inhalte nicht eindeutig der politischen, der beruflichen oder der kulturellen Weiterbildung zuzuordnen sind, können nicht anerkannt werden.
(4) Die Anerkennung von Veranstaltungen kann abgelehnt werden, wenn der Veranstalter wiederholt schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die daraus erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat.