Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsfreistellungsverordnung

BFV

§ 5 Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

(1) Wiederholungsveranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.

(2) Wiederholungsveranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 können auch für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden.

§ 4 § 6