Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 11 Unterbau
Für den Unterbau neuer Gleisanlagen und für wesentliche
Veränderungen von bestehenden Gleisanlagen gilt der staatliche Standard
"Eisenbahnunterbau" (TGL 24756/01 bis /13).