Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 11 Unterbau

Für den Unterbau neuer Gleisanlagen und für wesentliche

Veränderungen von bestehenden Gleisanlagen gilt der staatliche Standard

"Eisenbahnunterbau" (TGL 24756/01 bis /13).

§ 10 § 12