Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 12 Oberbau
(1) Der Oberbau muß eine Radsatzkraft von
210 kN
120 kN bei 1000 mm Spurweite
100 kN bei 750 mm Spurweite
aufnehmen können. Die Gleise, Weichen und Kreuzungen sind nach den
Oberbauanordnungen und Regelzeichnungen der Deutschen Reichsbahn herzustellen.
Für die Herstellung und Instandhaltung des Oberbaues gilt die Anweisung
Nr. 2 zur BOA - Oberbau -.
(2) Gleisenden sind in der Regel durch Prellböcke abzuschließen.
Andere Gleisabschlüsse sind zulässig, sofern diese auf Grund der
örtlichen Verhältnisse zweckmäßiger sind. Die Pufferbohlen
der Prellböcke sind mit einem orangefarbenen Anstrich zu versehen. Das
Signal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der
Deutschen Reichsbahn) ist aufzustellen. Es darf an der Pufferbohle angebracht
werden.
(3) Bei Festprellböcken sind dahinter liegende Objekte wie
Gebäude, Aufenthaltsräume, Arbeitsplätze, Straßen, Wege
oder sonstige gefährdete Anlagen, zu schützen. Es ist ein Schutzraum
von 15 m Länge frei zu halten. Frei zu haltende Schutzräume
müssen der Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR ohne Seitenräume in
geradliniger Verlängerung des Gleises entsprechen. Kann der Abstand von 15
m nicht eingehalten werden, sind Bremsprellböcke einzubauen. Für
Bremsprellböcke gelten die Richtlinien für Gleisabschlüsse
(Dienstvorschrift 813 der Deutschen Reichsbahn). Andere Gleisabschlüsse,
deren Festigkeit nachgewiesen ist, sind zulässig. Kann bei bestehenden
Anlagen der Schutzraum in der geforderten Länge nur mit einem nicht
vertretbaren Aufwand hergestellt werden, ist durch betriebsdienstliche
Maßnahmen die Sicherheit zu gewährleisten.
(4) Auf Gleisstümpfen hinter Drehscheiben, Schiebebühnen sowie auf
Gleisenden in Hallen können Gleisendschuhe nach Anlage 1 zur Anweisung Nr.
2 zur BOA - Oberbau - angebracht werden. In Hallen sind die Gleisendschuhe so
anzubringen, daß zwischen Pufferteller oder dem am weitesten ausragenden
Teil des abgestellten Fahrzeuges und Hallenwand ein Sicherheitsabstand von 500
mm vorhanden ist. Bei Gleisenden einschließlich des Raumes hinter der
Hallenwand gelten die Bestimmungen für den Schutzraum nach Abs. 3.
(5) Mindestens auf einer Seite jedes Gleises, außer bei Strecken- und
Zuführungsgleisen, muß ein trittsicherer Rangiererweg vorhanden
sein. Bei Gleisen der Wagenübergabestelle und in Gleisgruppen bei
technologischer Notwendigkeit sind beiderseits Rangierwege herzustellen. In
Hallen, außer bei Triebfahrzeug- und Wagenhallen, muß auch im
Torbereich mindestens einseitig ein Rangiererweg vorhanden sein. Das trifft
auch bei Einfriedungen zu. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der
Schwellenoberkante im Bereich 1700 mm bis 2500 mm von Gleismitte. Der
Rangiererweg ist bis zu einer Höhe von 3050 mm über Schienenoberkante
frei zu halten. In Gleisbögen sind die Bogenzuschlagmaße nach
Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.