Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 12 Oberbau

(1) Der Oberbau muß eine Radsatzkraft von

210 kN

120 kN bei 1000 mm Spurweite

100 kN bei 750 mm Spurweite

aufnehmen können. Die Gleise, Weichen und Kreuzungen sind nach den

Oberbauanordnungen und Regelzeichnungen der Deutschen Reichsbahn herzustellen.

Für die Herstellung und Instandhaltung des Oberbaues gilt die Anweisung

Nr. 2 zur BOA - Oberbau -.

(2) Gleisenden sind in der Regel durch Prellböcke abzuschließen.

Andere Gleisabschlüsse sind zulässig, sofern diese auf Grund der

örtlichen Verhältnisse zweckmäßiger sind. Die Pufferbohlen

der Prellböcke sind mit einem orangefarbenen Anstrich zu versehen. Das

Signal Gsp 0 gemäß Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der

Deutschen Reichsbahn) ist aufzustellen. Es darf an der Pufferbohle angebracht

werden.

(3) Bei Festprellböcken sind dahinter liegende Objekte wie

Gebäude, Aufenthaltsräume, Arbeitsplätze, Straßen, Wege

oder sonstige gefährdete Anlagen, zu schützen. Es ist ein Schutzraum

von 15 m Länge frei zu halten. Frei zu haltende Schutzräume

müssen der Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR ohne Seitenräume in

geradliniger Verlängerung des Gleises entsprechen. Kann der Abstand von 15

m nicht eingehalten werden, sind Bremsprellböcke einzubauen. Für

Bremsprellböcke gelten die Richtlinien für Gleisabschlüsse

(Dienstvorschrift 813 der Deutschen Reichsbahn). Andere Gleisabschlüsse,

deren Festigkeit nachgewiesen ist, sind zulässig. Kann bei bestehenden

Anlagen der Schutzraum in der geforderten Länge nur mit einem nicht

vertretbaren Aufwand hergestellt werden, ist durch betriebsdienstliche

Maßnahmen die Sicherheit zu gewährleisten.

(4) Auf Gleisstümpfen hinter Drehscheiben, Schiebebühnen sowie auf

Gleisenden in Hallen können Gleisendschuhe nach Anlage 1 zur Anweisung Nr.

2 zur BOA - Oberbau - angebracht werden. In Hallen sind die Gleisendschuhe so

anzubringen, daß zwischen Pufferteller oder dem am weitesten ausragenden

Teil des abgestellten Fahrzeuges und Hallenwand ein Sicherheitsabstand von 500

mm vorhanden ist. Bei Gleisenden einschließlich des Raumes hinter der

Hallenwand gelten die Bestimmungen für den Schutzraum nach Abs. 3.

(5) Mindestens auf einer Seite jedes Gleises, außer bei Strecken- und

Zuführungsgleisen, muß ein trittsicherer Rangiererweg vorhanden

sein. Bei Gleisen der Wagenübergabestelle und in Gleisgruppen bei

technologischer Notwendigkeit sind beiderseits Rangierwege herzustellen. In

Hallen, außer bei Triebfahrzeug- und Wagenhallen, muß auch im

Torbereich mindestens einseitig ein Rangiererweg vorhanden sein. Das trifft

auch bei Einfriedungen zu. Der Rangiererweg liegt in der Regel in Höhe der

Schwellenoberkante im Bereich 1700 mm bis 2500 mm von Gleismitte. Der

Rangiererweg ist bis zu einer Höhe von 3050 mm über Schienenoberkante

frei zu halten. In Gleisbögen sind die Bogenzuschlagmaße nach

Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - zu berücksichtigen.

§ 11 § 13