Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 10 Mitwirkung des Anschlußbahnleiters, Gültigkeit der Zustimmungen und Genehmigungen, Regelung der Verfahrensweise
(1) Allen Anträgen auf Erteilung von Stellungnahmen, Zustimmungen und
Genehmigungen sowie auf die Durchführung von Prüfungen durch die
Staatliche Bahnaufsicht ist die Stellungnahme des Anschlußbahnleiters
beizufügen; bei Anschlußbahngemeinschaften die Stellungnahme des
Anschlußbahnleiters des Betriebes, dem die Betriebsführung für
den Komplex obliegt.
(2) Stellungnahmen, Zustimmungen und Genehmigungen der Staatlichen
Bahnaufsicht gemäß den §§ 5 und 6 haben eine
Gültigkeit von 3 Jahren. Die übrigen Genehmigungen sind unbefristet,
soweit darin keine Frist ausgesprochen ist.
(3) Die Verfahrensweise zu den §§ 5, 6 und 7 ist in der Anweisung
Nr. 1 zur BOA - Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - geregelt.