Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 13 Spurweite
(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich
gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von
0 - 14 mm
0 - 10 mm
unter der Schienenoberkante.
(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen
1435 mm
1000 mm
750 mm
Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig.
(3) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß
1430 mm
995 mm bei 1000 mm Spurweite
745 mm bei 750 mm Spurweite
nicht unterschreiten und das Maß
1470 mm
1025 mm bei 1000 mm Spurweite
770 mm bei 750 mm Spurweite
nicht überschreiten.