Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 13 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das kleinste Maß zwischen zwei sich

gegenüberliegenden Fahrschienenkopfpunkten, gemessen im Bereich von

0 - 14 mm

0 - 10 mm

unter der Schienenoberkante.

(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen

1435 mm

1000 mm

750 mm

Andere Spurweiten sind bei bestehenden Anlagen zulässig.

(3) Die Spurweite darf als Folge des Betriebes das Maß

1430 mm

995 mm bei 1000 mm Spurweite

745 mm bei 750 mm Spurweite

nicht unterschreiten und das Maß

1470 mm

1025 mm bei 1000 mm Spurweite

770 mm bei 750 mm Spurweite

nicht überschreiten.

§ 12 § 14