Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 14 Längsneigung

(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht

überschreiten.

(2) Die Längsneigung der Gleise auf denen Wagen aufgestellt werden,

soll bei bestehenden Gleisanlagen ≤ 2,5 ‰ (1:400) betragen. Bei

Neubauten von Gleisanlagen ist eine Neigung ≤ 1,5 ‰ (1:667)

herzustellen. Bei Erweiterungen, Rekonstruktionen sowie Umbauten von

Gleisanlagen ist die Herstellung dieser Neigung anzustreben.

§ 13 § 15