Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 14 Längsneigung
(1) Die Längsneigung der Gleise darf 40 ‰ (1:25) nicht
überschreiten.
(2) Die Längsneigung der Gleise auf denen Wagen aufgestellt werden,
soll bei bestehenden Gleisanlagen ≤ 2,5 ‰ (1:400) betragen. Bei
Neubauten von Gleisanlagen ist eine Neigung ≤ 1,5 ‰ (1:667)
herzustellen. Bei Erweiterungen, Rekonstruktionen sowie Umbauten von
Gleisanlagen ist die Herstellung dieser Neigung anzustreben.