Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 15 Bogengestaltung
(1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von
Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser
R ≥ 180 m
R ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite
R ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite
herzustellen.
(2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen
können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von
R ≥ 150 m
und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von
Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen
mit einem Halbmesser von
R ≤ 110 m
hergestellt oder beibehalten werden.