Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 15 Bogengestaltung

(1) Bei Neubauten, Erweiterungen, Rekonstruktionen und Umbauten von

Gleisanlagen sind Bogen mit einem Halbmesser

R ≥ 180 m

R ≥ 50 m bei 1000 mm Spurweite

R ≥ 40 m bei 750 mm Spurweite

herzustellen.

(2) Aus nachzuweisenden technischen und ökonomischen Gründen

können bei Erweiterungen von Gleisanlagen Bogen mit einem Halbmesser von

R ≥ 150 m

und bei Rekonstruktionen sowie Umbau von untergeordneten Gleisen, die von

Fahrzeugen mit der entsprechenden Bogenläufigkeit befahren werden, Bogen

mit einem Halbmesser von

R ≤ 110 m

hergestellt oder beibehalten werden.

§ 14 § 16