Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 16 Lichtraumumgrenzung

(1) Für die Herstellung des Lichtraumes einschließlich der

freizuhaltenden Seitenräume ist

bei Neubau, Umbau und Erweiterung von Anschlußbahnen

sowie einzelner Anlagen und Einrichtungen der staatliche Standard

"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR" (TGL 24755/01 bis /14)

anzuwenden.

bei schmalspurigen Anschlußbahnen

einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen der Abschn. 3 der

Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - anzuwenden.

(2) Bei vorhandenen Anlagen können bis zur Rekonstruktion bzw. bis

zum Umbau die Bestimmungen der Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR

gemäß staatlichen Standard "Lichrraumumgrenzungslinie

ÜR/DR" (TGL 28995/01 bis /11) angewendet werden, wenn vor der

Baumaßnahme die TGL 24755 nicht eingehalten war und bei der

Baumaßnahme aus technischen und ökonomischen nachzuweisenden

Gründen die Herstellung des Lichtraumes und der freizuhaltenden

Seitenräume nach TGL 24755 nicht möglich ist.

(3) Lichtraumerweiterungen sind entsprechend der nach den Absätzen 1

oder 2 anzuwendenden Lichtraumumgrenzung für Gleise mit Halbmessern R ≥

150 m gemäß TGL 24755/04 bzw. TGL 28995/04, für Gleise mit

Halbmessern 150 m > R ≥ 100 m gemäß Abschn. 1.5.2. bzw. 2.5.2.

der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - herzustellen.

(4) Werden normalspurige Fahrzeuge mit Rollfahrzeugen auf

Schmalspurgleisen befördert, gelten für die Herstellung des

Lichtraumes die Festlegungen gemäß Abschn. 3.2. der Anweisung Nr. 3

zur BOA - Lichtraumumgrenzungen -. Für den Höhenbereich zwischen der

Schienenoberkante des Schmalspurgleises und der Schienenoberkante des

Normalspurgleises auf dem Rollfahrzeug gilt die der Spurweite entsprechende

Lichtraumumgrenzung.

(5) Die Abstände baulicher Anlagen und Einrichtungen von Gleismitte

müssen mindestens so groß sein, daß der lichte Raum

einschließlich der frei zu haltenden Seitenräume für die

anzuwendende Lichtraumumgrenzung gewährleistet wird, sofern nicht

größere Abstände vorgeschrieben sind.

(6) Die Abstände bei Anlagen und Einrichtungen zwischen und neben den

Gleisen, die der Wartung, Pflege oder Reparatur sowie der Be- und Entladung

dienen,

sind unter Beachtung der Absätze 1 und 2

gemäß TGL 24755/11

bzw. TGL 28995/11 herzustellen.

legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem

Einzelfall fest.

(7) Die lichten Abstände von Gleismitte auf Brücken und unter

tunnelartigen Unterführungen

sind nach Dienstvorschrift über die

Grundsätze der baulichen Durchbildung stählerner

Eisenbahnbrücken (GE)

(Dienstvorschrift 805 der Deutschen Reichsbahn) herzustellen.

legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem

Einzelfall fest.

(8) Offenstehende Hallentore, durch die Eisenbahnfahrzeuge ein- und

ausfahren können, müssen von Gleismitte nach beiden Seiten eine

lichte Weite

unter Beachtung der Absätze 1 und 2

gemäß TGL 24755/11

bzw. TGL 28995/11

von mindestens

1850 mm + Lichtraumerweiterung bei 1000 mm Spurweite

1750 mm + Lichtraumerweiterung bei 750 mm Spurweite

und über Schienenoberkante eine lichte Höhe entsprechend der

anzuwendenden Lichtraumumgrenzung haben.

Bei vorhandenen Anlagen genügt bis zur Rekonstruktion

für Fahrzeuge mit einer Höhe ≤ 3600 mm eine lichte Höhe

über Schienenoberkante von 4100 mm.

(9) Für den Einsatz von Gleisbaumaschinen und -geräten ist ein

Arbeitsraum gemäß Abschn. 4 der Anweisung Nr. 3 zur BOA -

Lichtraumumgrenzungen - frei zu halten.

(10) Gegenstände, Güter und sonstiges Material dürfen neben

den Gleisen nur in einem Abstand von mindestens 2500 mm, gerechnet von

Gleismitte, gelagert werden.

§ 15 § 17