Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 16 Lichtraumumgrenzung
(1) Für die Herstellung des Lichtraumes einschließlich der
freizuhaltenden Seitenräume ist
bei Neubau, Umbau und Erweiterung von Anschlußbahnen
sowie einzelner Anlagen und Einrichtungen der staatliche Standard
"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR" (TGL 24755/01 bis /14)
anzuwenden.
bei schmalspurigen Anschlußbahnen
einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen der Abschn. 3 der
Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - anzuwenden.
(2) Bei vorhandenen Anlagen können bis zur Rekonstruktion bzw. bis
zum Umbau die Bestimmungen der Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/DR
gemäß staatlichen Standard "Lichrraumumgrenzungslinie
ÜR/DR" (TGL 28995/01 bis /11) angewendet werden, wenn vor der
Baumaßnahme die TGL 24755 nicht eingehalten war und bei der
Baumaßnahme aus technischen und ökonomischen nachzuweisenden
Gründen die Herstellung des Lichtraumes und der freizuhaltenden
Seitenräume nach TGL 24755 nicht möglich ist.
(3) Lichtraumerweiterungen sind entsprechend der nach den Absätzen 1
oder 2 anzuwendenden Lichtraumumgrenzung für Gleise mit Halbmessern R ≥
150 m gemäß TGL 24755/04 bzw. TGL 28995/04, für Gleise mit
Halbmessern 150 m > R ≥ 100 m gemäß Abschn. 1.5.2. bzw. 2.5.2.
der Anweisung Nr. 3 zur BOA - Lichtraumumgrenzungen - herzustellen.
(4) Werden normalspurige Fahrzeuge mit Rollfahrzeugen auf
Schmalspurgleisen befördert, gelten für die Herstellung des
Lichtraumes die Festlegungen gemäß Abschn. 3.2. der Anweisung Nr. 3
zur BOA - Lichtraumumgrenzungen -. Für den Höhenbereich zwischen der
Schienenoberkante des Schmalspurgleises und der Schienenoberkante des
Normalspurgleises auf dem Rollfahrzeug gilt die der Spurweite entsprechende
Lichtraumumgrenzung.
(5) Die Abstände baulicher Anlagen und Einrichtungen von Gleismitte
müssen mindestens so groß sein, daß der lichte Raum
einschließlich der frei zu haltenden Seitenräume für die
anzuwendende Lichtraumumgrenzung gewährleistet wird, sofern nicht
größere Abstände vorgeschrieben sind.
(6) Die Abstände bei Anlagen und Einrichtungen zwischen und neben den
Gleisen, die der Wartung, Pflege oder Reparatur sowie der Be- und Entladung
dienen,
sind unter Beachtung der Absätze 1 und 2
gemäß TGL 24755/11
bzw. TGL 28995/11 herzustellen.
legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem
Einzelfall fest.
(7) Die lichten Abstände von Gleismitte auf Brücken und unter
tunnelartigen Unterführungen
sind nach Dienstvorschrift über die
Grundsätze der baulichen Durchbildung stählerner
Eisenbahnbrücken (GE)
(Dienstvorschrift 805 der Deutschen Reichsbahn) herzustellen.
legt die Staatliche Bahnaufsicht in jedem
Einzelfall fest.
(8) Offenstehende Hallentore, durch die Eisenbahnfahrzeuge ein- und
ausfahren können, müssen von Gleismitte nach beiden Seiten eine
lichte Weite
unter Beachtung der Absätze 1 und 2
gemäß TGL 24755/11
bzw. TGL 28995/11
von mindestens
1850 mm + Lichtraumerweiterung bei 1000 mm Spurweite
1750 mm + Lichtraumerweiterung bei 750 mm Spurweite
und über Schienenoberkante eine lichte Höhe entsprechend der
anzuwendenden Lichtraumumgrenzung haben.
Bei vorhandenen Anlagen genügt bis zur Rekonstruktion
für Fahrzeuge mit einer Höhe ≤ 3600 mm eine lichte Höhe
über Schienenoberkante von 4100 mm.
(9) Für den Einsatz von Gleisbaumaschinen und -geräten ist ein
Arbeitsraum gemäß Abschn. 4 der Anweisung Nr. 3 zur BOA -
Lichtraumumgrenzungen - frei zu halten.
(10) Gegenstände, Güter und sonstiges Material dürfen neben
den Gleisen nur in einem Abstand von mindestens 2500 mm, gerechnet von
Gleismitte, gelagert werden.