Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 17 Gleisabstand
(1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von
4000 + b*) [mm]
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
3880 + b [mm]
herzustellen.
*) b=Summe der waagerechten Lichtraumerweiterungen und -verschiebungen der
jeweils zur Anwendung kommenden Lichtraumumgrenzung.
Im übrigen gelten die staatlichen Standards:
"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR;
Gleisabstände"
(TGL 24755/09) bzw.
"Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/ DR; Gleisabstände"
(TGL 28995/09).
(2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von
5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R ≥ 300 m
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
4000 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
4750 + b [mm] im Bogen mit R < 300 m
3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
4380 + b [m
einzuhalten.
Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09.
(3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß
3750 + b [mm]
- ohne Rollfahrzeugbetrieb -
3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite
2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite
- mit Rollfahrzeugbetrieb -
3880 + b [mm]
betragen.
Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe
Begrenzung der Fahrzeuge für die betreffende Bahnart und ein
Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend.
(4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der
Deutschen Reichsbahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von
der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei
V ≤ 60 km/h
60 km/h < V ≤ 120 km/h
V > 120 km/h
5000 + b [mm]
5500 + b [mm]
6000 + b [mm]
Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden
Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu
vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern.
(5) Beim Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem
zu schützenden Gleis an der engsten Stelle
nach TGL 24755/09
den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht
entsprechend
herzustellen.
Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der
engsten Stelle
TGL 24755/09 entsprechen.
den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten
Abstand haben.
Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art
verboten.
(6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis
muß mindestens betragen
ohne Rollfahrzeugbetrieb
bei einer Spurweite von
1000 mm
750 mm
- Gleise der freien Strecke
3550 + b [mm]
3450 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)
4250 + b [mm]
4150 + b [mm]
Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß
Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach
1-SM/DR
3425 + b [mm]
3325 + b [mm]
ÜR/DR
3300 + b [mm]
3200 + b [mm]
mit Rollfahrzeugbetrieb
- Gleise der freien Strecke
3940 + b [mm]
3940 + b [mm]
- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen
(Bahnhofsgleise)
4440 + b [mm]
4440 + b [mm]
am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung
nach
1-SM/DR
3815 + b [mm]
3815 + b [mm]
ÜR/DR
3690 + b [mm]
3690 + b [mm]
(7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des
gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite
die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht
unterschritten werden.