Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 17 Gleisabstand

(1) Bei Neubauten auf der freien Strecke ist ein Regelgleisabstand von

4000 + b*) [mm]

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

3880 + b [mm]

herzustellen.

*) b=Summe der waagerechten Lichtraumerweiterungen und -verschiebungen der

jeweils zur Anwendung kommenden Lichtraumumgrenzung.

Im übrigen gelten die staatlichen Standards:

"Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR;

Gleisabstände"

(TGL 24755/09) bzw.

"Lichtraumumgrenzungslinie ÜR/ DR; Gleisabstände"

(TGL 28995/09).

(2) Bei Neubauten der übrigen Gleise ist ein Regelgleisabstand von

5000 mm in der Geraden und im Bogen mit R ≥ 300 m

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

4000 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

4750 + b [mm] im Bogen mit R < 300 m

3800 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

4380 + b [m

einzuhalten.

Im übrigen gelten TGL 24755/09 bzw. TGL 28995/09.

(3) Der Gleisabstand am Grenzzeichen muß

3750 + b [mm]

- ohne Rollfahrzeugbetrieb -

3100 + b [mm] bei 1000 mm Spurweite

2900 + b [mm] bei 750 mm Spurweite

- mit Rollfahrzeugbetrieb -

3880 + b [mm]

betragen.

Für Schmalspurgleise verschiedener Spurweiten ist jeweils die halbe

Begrenzung der Fahrzeuge für die betreffende Bahnart und ein

Sicherheitszuschlag von 350 mm maßgebend.

(4) Der Abstand zwischen einem Anschlußbahngleis und einem Gleis der

Deutschen Reichsbahn gleicher Höhenlage muß in Abhängigkeit von

der Perspektivgeschwindigkeit eines der beiden Gleise mindestens betragen bei

V ≤ 60 km/h

60 km/h < V ≤ 120 km/h

V > 120 km/h

5000 + b [mm]

5500 + b [mm]

6000 + b [mm]

Die erforderlichen Gleisabstände sind unter Einhaltung der zutreffenden

Bestimmungen und staatlichen Standards über Lichtraumumgrenzungen zu

vergrößern, wenn Anlagen zwischen den Gleisen dies erfordern.

(5) Beim Einbau von Schutzweichen ist der Abstand des Stumpfgleises von dem

zu schützenden Gleis an der engsten Stelle

nach TGL 24755/09

den Festlegungen der Staatlichen Bahnaufsicht

entsprechend

herzustellen.

Der Abstand des Stumpfgleises zu einem anderen Gleis muß an der

engsten Stelle

TGL 24755/09 entsprechen.

den von der Staatlichen Bahnaufsicht festgelegten

Abstand haben.

Auf diesen Stumpfgleisen ist das Aufstellen von Fahrzeugen jeglicher Art

verboten.

(6) Der Abstand zwischen einem Normalspur- und einem Schmalspurgleis

muß mindestens betragen

ohne Rollfahrzeugbetrieb

bei einer Spurweite von

1000 mm

750 mm

- Gleise der freien Strecke

3550 + b [mm]

3450 + b [mm]

- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen (Bahnhofsgleise)

4250 + b [mm]

4150 + b [mm]

Überladegleise und am Signal So 12 (Grenzzeichen) gemäß

Signalbuch; im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung nach

1-SM/DR

3425 + b [mm]

3325 + b [mm]

ÜR/DR

3300 + b [mm]

3200 + b [mm]

mit Rollfahrzeugbetrieb

- Gleise der freien Strecke

3940 + b [mm]

3940 + b [mm]

- Gleise in Ladestellen und Gleisgruppen

(Bahnhofsgleise)

4440 + b [mm]

4440 + b [mm]

am Signal So 12 (Grenzzeichen); im Normalspurgleis mit Lichtraumumgrenzung

nach

1-SM/DR

3815 + b [mm]

3815 + b [mm]

ÜR/DR

3690 + b [mm]

3690 + b [mm]

(7) Bei drei- oder vierschienigen Gleisen ist der Abstand des

gemischtspurigen Gleises so zu wählen, daß für jede Spurweite

die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 6 vorgeschriebenen Abstände nicht

unterschritten werden.

§ 16 § 18