Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 18 Kreuzungen

(1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen

des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen.

(2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der

Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der

zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden.

§ 17 § 19