Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 18 Kreuzungen
(1) Kreuzungen in gleicher Ebene zwischen Anschlußbahnen und Bahnen
des öffentlichen Verkehrs sind nicht herzustellen.
(2) Für bestehende Kreuzungen können zur Erhöhung der
Betriebssicherheit von der Staatlichen Bahnaufsicht unter Mitwirkung der
zuständigen Aufsichtsorgane Auflagen zur Veränderung erteilt werden.