Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 19 Brücken und andere Ingenieurbauwerke
(1) Für die Brücken und die anderen Ingenieurbauwerke ist
der Lastenzug DR entsprechend der
Dienstvorschrift für die Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken
(BE) (Dienstvorschritt 804 der Deutschen Reichsbahn)
eine Tragfähigkeit, die den Verkehrslasten
und den Fahrgeschwindigkeiten der zuführenden Strecke der Deutschen
Reichsbahn entspricht,
verbindlich.
(2) Der Lastenzug 0,8 DR ist bei Neubauten bei denen
nachweisbar keine höheren Lasten auftreten können, anzuwenden. Bei
der Nachrechnung bestehender Bauwerke ist deren Tragfähigkeit auf den
Lastenzug DR bezogen auszudrücken.