Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 19 Brücken und andere Ingenieurbauwerke

(1) Für die Brücken und die anderen Ingenieurbauwerke ist

der Lastenzug DR entsprechend der

Dienstvorschrift für die Berechnung stählerner Eisenbahnbrücken

(BE) (Dienstvorschritt 804 der Deutschen Reichsbahn)

eine Tragfähigkeit, die den Verkehrslasten

und den Fahrgeschwindigkeiten der zuführenden Strecke der Deutschen

Reichsbahn entspricht,

verbindlich.

(2) Der Lastenzug 0,8 DR ist bei Neubauten bei denen

nachweisbar keine höheren Lasten auftreten können, anzuwenden. Bei

der Nachrechnung bestehender Bauwerke ist deren Tragfähigkeit auf den

Lastenzug DR bezogen auszudrücken.

§ 18 § 20