Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 20 Kilometerzeichen, Neigungszeiger

(1) An den Streckengleisen und Zuführungsgleisen über 1000 m

Länge sind in der Regel Kilometerzeichen nach dem staatlichen Standard

Kilometerzeichen aus Tafeln für Eisenbahnen (TGL 35999/01) aufzustellen.

(2) Bei Neigungen >10 ‰ (1:100) sind an den

Gefällwechselpunkten bei Strecken- und Zuführungsgleisen

Neigungszeiger aufzustellen.

§ 19 § 21