Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 20 Kilometerzeichen, Neigungszeiger
(1) An den Streckengleisen und Zuführungsgleisen über 1000 m
Länge sind in der Regel Kilometerzeichen nach dem staatlichen Standard
Kilometerzeichen aus Tafeln für Eisenbahnen (TGL 35999/01) aufzustellen.
(2) Bei Neigungen >10 ‰ (1:100) sind an den
Gefällwechselpunkten bei Strecken- und Zuführungsgleisen
Neigungszeiger aufzustellen.