Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 3 Verantwortung und Pflichten des Anschließers
(1) Für den Bau und das Betreiben der Anschlußbahn sind Ordnung
und Sicherheit oberster Grundsatz.
(2) Der Anschließer hat dafür zu sorgen, daß für die
Durchführung des Betriebsdienstes und für die vorgeschriebenen
Prüfungen, Revisionen und Untersuchungen der Bahnanlagen und Fahrzeuge die
personellen und technischen Voraussetzungen und Mittel vorhanden bzw.
vertraglich gebunden sind. Die dafür festgelegten Fristen sind
einzuhalten.
(3) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß bei
Betriebsführung gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. a die in der
Anweisung Nr. 14 zur BOA - Bedingungen für die Betriebsführung -
geforderten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.
(4) Der Betriebsleiter hat für die Leitung der Anschlußbahn einen
leitenden Mitarbeiter als Anschlußbahnleiter einzusetzen. Der
Betriebsleiter kann die Funktion des Anschlußbahnleiters selbst
wahrnehmen.
(5) Der Betriebsleiter ist verantwortlich, daß der
Anschlußbahnleiter die Aufgaben gemäß Anweisung Nr. 15 zur BOA
- Aufgaben des Anschlußbahnleiters - im vollen Umfang wahrnehmen kann.
Die Aufgaben als Anschlußbahnleiter müssen im Funktionsplan
enthalten sein. Der Betriebsleiter hat die Belange der Anschlußbahn in
die Leitungstätigkeit einzubeziehen.
(6) Der Anschlußbahnleiter und seine Vertretung sowie alle anderen
Betriebseisenbahner müssen die in der Anweisung Nr. 17 zur BOA -
Ausbildung, Prüfung und Einweisung - geforderte Qualifikation besitzen.
Für den Einsatz als Anschlußbahnleiter und für seine Vertretung
ist die Bestätigung durch die Staatliche Bahnaufsicht erforderlich. Diese
Bedingungen gelten auch für den Betriebsleiter, sofern er die Funktion des
Anschlußbahnleiters selbst wahrnimmt. Bei Anschlußbahnen ohne
Betriebsführung durch den Anschließer ist diese Bestätigung
nicht erforderlich.
(7) Für die Durchführung der notwendigen Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten hat der Anschließer die erforderlichen
Kapazitäten zu entwickeln und vorzuhalten bzw. rechtzeitig Verträge
mit geeigneten Betrieben abzuschließen. Die Mitarbeit in entsprechenden
Erzeugnisgruppenverbänden ist zu gewährleisten. Für bestimmte
Arbeitsverfahren (z. B. Schweißen, Reparatur von Druckgefäßen)
müssen die erforderlichen Zulassungen vorhanden sein.