Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 21 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen
(1) Der Anschließer hat zu sichern, daß die Bahnanlagen von
Unbefugten nicht betreten werden. Reicht die übliche Bewachung bzw. die
Aufstellung der Schilder Betreten der Bahnanlagen verboten!" für die
Sicherheit des Bahnbetriebes nicht aus, sind die Bahnanlagen vom
Anschließer einzufrieden (z. B. durch Zäune, Hecken, Geländer).
(2) Zur Sicherung gegen Brände an gefährdeten Stellen des
Geländes (Wald, Heide, trockenes Moos usw.) sind erforderliche
Maßnahmen zur Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung
durchzuführen.
(3) Zum Schutz gegen Schneeverwehungen an gefährdeten Bereichen
(ungeschützte freie Flächen, Einschnitte, steiler Geländeabfall
zum Gleis hin usw.) sind wirkungsvolle Schneeschutzeinrichtungen zu errichten.
Die Einrichtungen können in Abhängigkeit von den örtlichen
Bedingungen als Bewuchs (Hecken, Büsche) oder als transportable bzw.
ortsfeste Anlagen (Gatter, Bretterzäune, Erdwälle) ausgebildet
werden.