Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 21 Einfriedungen, Feuerschutzanlagen, Schneeschutzeinrichtungen

(1) Der Anschließer hat zu sichern, daß die Bahnanlagen von

Unbefugten nicht betreten werden. Reicht die übliche Bewachung bzw. die

Aufstellung der Schilder Betreten der Bahnanlagen verboten!" für die

Sicherheit des Bahnbetriebes nicht aus, sind die Bahnanlagen vom

Anschließer einzufrieden (z. B. durch Zäune, Hecken, Geländer).

(2) Zur Sicherung gegen Brände an gefährdeten Stellen des

Geländes (Wald, Heide, trockenes Moos usw.) sind erforderliche

Maßnahmen zur Verhinderung der Brandentstehung und -ausbreitung

durchzuführen.

(3) Zum Schutz gegen Schneeverwehungen an gefährdeten Bereichen

(ungeschützte freie Flächen, Einschnitte, steiler Geländeabfall

zum Gleis hin usw.) sind wirkungsvolle Schneeschutzeinrichtungen zu errichten.

Die Einrichtungen können in Abhängigkeit von den örtlichen

Bedingungen als Bewuchs (Hecken, Büsche) oder als transportable bzw.

ortsfeste Anlagen (Gatter, Bretterzäune, Erdwälle) ausgebildet

werden.

§ 20 § 22