Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 22 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen

(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder

Plätzen (nachstehend höhengleiche Kreuzungen genannt) können

gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 1974 über

die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57

S. 515)

der öffentlichen Nutzung,

der betrieblich-öffentlichen Nutzung oder

der nichtöffentlichen Nutzung

für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.

(2) Höhengleiche Kreuzungen können als

Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977

über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung

- StVO -) (GBl. I Nr. 20 S. 257) (nachstehend StVO genannt) Anlage 2 Bild 130

oder

Gefahrenstellen gemäß StVO, Anlage 2 mit Bild 101 und 417

gekennzeichnet sein. Über die Kennzeichnung nichtöffentlicher

höhengleicher Kreuzungen entscheidet der Anschließer.

(3) Soweit in anderen Vorschriften die Begriffe,

Wegübergänge,

Überwege,

Eisenbahnübergänge,

schienengleiche Überwege oder Übergänge,

Übergänge im Schienenverkehr,

Gefahrenstellen im Kreuzungsbereich Schiene/Straße

genannt werden, sind das im Sinne dieser Anordnung, unabhängig von der

Kennzeichnung, höhengleiche Kreuzungen.

(4) Auf der Grundlage der Straßenverordnung sind höhengleiche

Kreuzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Zusammenlegen

benachbarter höhengleicher Kreuzungen ist anzustreben.

(5) Neu zu errichtende Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Autobahnen,

Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen sind in zwei Ebenen auszuführen,

Ausnahmen entsprechend § 22 der Ersten Durchführungsbestimmungen zur

Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) antrags- und

zustimmungspflichtig.

(6) Das Anlegen aller übrigen öffentlichen und

betrieblich-öffentlichen höhengleichen Kreuzungen bedarf der

Zustimmung des Rates des Kreises, des Volkspolizei-Kreisamtes bzw. der

Volkspolizei-Inspektion und der Staatlichen Bahnaufsicht. Für das Anlegen

von nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen ist die Zustimmung der

Staatlichen Bahnaufsicht gemäß Anweisung Nr. 1 zur BOA -

Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - erforderlich.

(7) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor

dem Straßenverkehr.

(8) Zur Gewährleistung der Sicherheit an höhengleichen Kreuzungen

elektrifizierter Anschlußbahnen sind die staatlichen Standards

Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen" (TGL

200-0632/03) und Anlagen des Straßenverkehrs; Leiteinrichtungen,

Verkehrszeichen" (TGL 12096/01) zu beachten.

(9) Bei höhengleichen Kreuzungen sind Sichtflächen erforderlich.

Die Größe der Sichtflächen an Bahnübergängen und der

Standort der Warnkreuze sind aus dem staatlichen Standard

"Sichtverhältnisse an Wegübergängen" (TGL 24337/01 bis

/04) bzw. aus der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - zu

entnehmen. Die Größe der Sichtflächen für

höhengleiche Kreuzungen, die gemäß StVO als Gefahrenstellen

nach Anlage 2 mit den Bildern 101 und 417 gekennzeichnet sind, ist analog

festzulegen.

(10) Werden Sichtflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt, sind

unter Beachtung der Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und

forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung

- Bodennutzungsverordnung - (GBl. I Nr. 10 S. 105) und der

Straßenverordnung Verträge zur ständigen Freihaltung dieser

Sichtflächen abzuschließen.

(11) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend ihrer verkehrlichen

Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet bei

öffentlichen und betrieblich-öffentlichen höhengleichen

Kreuzungen die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen

Volkspolizei, bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen der

Anschließer in Zweifelsfällen die Staatliche Bahnaufsicht.

(12) Als Gefahrenstellen im Sinne der StVO können folgende

höhengleiche Kreuzungen gekennzeichnet sein:

wenn die Gleise zwischen Betriebsgelände und höhengleicher

Kreuzung durch Tore oder andere Einfriedungen abgesperrt sind,

wenn sie unregelmäßig und wenig mit Schienenfahrzeugen befahren

werden und

wenn die Überfahrt von Schienenfahrzeugen durch Posten,

Absperrgeräte oder rotes Licht besonders gesichert wird.

Treffen diese Kriterien nicht zu, sind diese Kreuzungen als

Bahnübergänge einzustufen.

(13) Welche höhengleiche Kreuzungen als Gefahrenstellen zu kennzeichnen

sind, entscheidet das Volkspolizei-Kreisamt bzw. die Volkspolizei-Inspektion

nach Anhören der Organe des Straßenwesens, der Staatlichen

Bahnaufsicht und der verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer.

In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Bezirksbehörde der

Deutschen Volkspolizei bzw. das Präsidium der Deutschen Volkspolizei,

Berlin. Bei nicht öffentlichen höhengleichen Kreuzungen entscheidet

der Anschließer über die Einstufung als Bahnübergang oder

Gefahrenstelle und über deren Sicherung.

(14) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend den auftretenden

Verkehrslasten zu befestigen. Die Fahrbahnbefestigung ist gemäß dem

staatlichen Standard Gleisbau, Wegübergänge(TGL 28865/01 bis /03)

herzustellen.

(15) Weitere Einzelheiten sind enthalten in der

Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen -

Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -Abschn. 5 Sicherung

höhengleicher Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder

Plätzen

Anweisung Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von

Rangierfahrten - Abschn. 4 Befahren von höhengleichen Kreuzungen.

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