Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 22 Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen
(1) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder
Plätzen (nachstehend höhengleiche Kreuzungen genannt) können
gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. August 1974 über
die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBl. I Nr. 57
S. 515)
der öffentlichen Nutzung,
der betrieblich-öffentlichen Nutzung oder
der nichtöffentlichen Nutzung
für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen.
(2) Höhengleiche Kreuzungen können als
Bahnübergänge gemäß der Verordnung vom 26. Mai 1977
über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung
- StVO -) (GBl. I Nr. 20 S. 257) (nachstehend StVO genannt) Anlage 2 Bild 130
oder
Gefahrenstellen gemäß StVO, Anlage 2 mit Bild 101 und 417
gekennzeichnet sein. Über die Kennzeichnung nichtöffentlicher
höhengleicher Kreuzungen entscheidet der Anschließer.
(3) Soweit in anderen Vorschriften die Begriffe,
Wegübergänge,
Überwege,
Eisenbahnübergänge,
schienengleiche Überwege oder Übergänge,
Übergänge im Schienenverkehr,
Gefahrenstellen im Kreuzungsbereich Schiene/Straße
genannt werden, sind das im Sinne dieser Anordnung, unabhängig von der
Kennzeichnung, höhengleiche Kreuzungen.
(4) Auf der Grundlage der Straßenverordnung sind höhengleiche
Kreuzungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Zusammenlegen
benachbarter höhengleicher Kreuzungen ist anzustreben.
(5) Neu zu errichtende Kreuzungen von Anschlußbahnen mit Autobahnen,
Fernverkehrs- oder Bezirksstraßen sind in zwei Ebenen auszuführen,
Ausnahmen entsprechend § 22 der Ersten Durchführungsbestimmungen zur
Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522) antrags- und
zustimmungspflichtig.
(6) Das Anlegen aller übrigen öffentlichen und
betrieblich-öffentlichen höhengleichen Kreuzungen bedarf der
Zustimmung des Rates des Kreises, des Volkspolizei-Kreisamtes bzw. der
Volkspolizei-Inspektion und der Staatlichen Bahnaufsicht. Für das Anlegen
von nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen ist die Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht gemäß Anweisung Nr. 1 zur BOA -
Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren - erforderlich.
(7) Auf höhengleichen Kreuzungen hat der Schienenverkehr Vorrang vor
dem Straßenverkehr.
(8) Zur Gewährleistung der Sicherheit an höhengleichen Kreuzungen
elektrifizierter Anschlußbahnen sind die staatlichen Standards
Elektrotechnische Anlagen für Bahnen; Fahrleitungsanlagen" (TGL
200-0632/03) und Anlagen des Straßenverkehrs; Leiteinrichtungen,
Verkehrszeichen" (TGL 12096/01) zu beachten.
(9) Bei höhengleichen Kreuzungen sind Sichtflächen erforderlich.
Die Größe der Sichtflächen an Bahnübergängen und der
Standort der Warnkreuze sind aus dem staatlichen Standard
"Sichtverhältnisse an Wegübergängen" (TGL 24337/01 bis
/04) bzw. aus der Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - zu
entnehmen. Die Größe der Sichtflächen für
höhengleiche Kreuzungen, die gemäß StVO als Gefahrenstellen
nach Anlage 2 mit den Bildern 101 und 417 gekennzeichnet sind, ist analog
festzulegen.
(10) Werden Sichtflächen land- und forstwirtschaftlich genutzt, sind
unter Beachtung der Verordnung vom 26. Februar 1981 zum Schutz des land- und
forstwirtschaftlichen Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung
- Bodennutzungsverordnung - (GBl. I Nr. 10 S. 105) und der
Straßenverordnung Verträge zur ständigen Freihaltung dieser
Sichtflächen abzuschließen.
(11) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend ihrer verkehrlichen
Bedeutung zu sichern. Über die Art der Sicherung entscheidet bei
öffentlichen und betrieblich-öffentlichen höhengleichen
Kreuzungen die Staatliche Bahnaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen
Volkspolizei, bei nichtöffentlichen höhengleichen Kreuzungen der
Anschließer in Zweifelsfällen die Staatliche Bahnaufsicht.
(12) Als Gefahrenstellen im Sinne der StVO können folgende
höhengleiche Kreuzungen gekennzeichnet sein:
wenn die Gleise zwischen Betriebsgelände und höhengleicher
Kreuzung durch Tore oder andere Einfriedungen abgesperrt sind,
wenn sie unregelmäßig und wenig mit Schienenfahrzeugen befahren
werden und
wenn die Überfahrt von Schienenfahrzeugen durch Posten,
Absperrgeräte oder rotes Licht besonders gesichert wird.
Treffen diese Kriterien nicht zu, sind diese Kreuzungen als
Bahnübergänge einzustufen.
(13) Welche höhengleiche Kreuzungen als Gefahrenstellen zu kennzeichnen
sind, entscheidet das Volkspolizei-Kreisamt bzw. die Volkspolizei-Inspektion
nach Anhören der Organe des Straßenwesens, der Staatlichen
Bahnaufsicht und der verantwortlichen Rechtsträger oder Eigentümer.
In Zweifelsfällen entscheidet endgültig die Bezirksbehörde der
Deutschen Volkspolizei bzw. das Präsidium der Deutschen Volkspolizei,
Berlin. Bei nicht öffentlichen höhengleichen Kreuzungen entscheidet
der Anschließer über die Einstufung als Bahnübergang oder
Gefahrenstelle und über deren Sicherung.
(14) Höhengleiche Kreuzungen sind entsprechend den auftretenden
Verkehrslasten zu befestigen. Die Fahrbahnbefestigung ist gemäß dem
staatlichen Standard Gleisbau, Wegübergänge(TGL 28865/01 bis /03)
herzustellen.
(15) Weitere Einzelheiten sind enthalten in der
Anweisung Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen -
Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -Abschn. 5 Sicherung
höhengleicher Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder
Plätzen
Anweisung Nr. 20 zur BOA - Vorbereitung und Durchführung von
Rangierfahrten - Abschn. 4 Befahren von höhengleichen Kreuzungen.