Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 23 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von Straßen
(1) Laderampen sind nach dem Verwendungszweck so zu bauen, daß
von den Seiten (Seitenrampe),
vom Kopfende (Kopframpe),
vom Kopfende und von den Seiten (Kopf- und Seitenrampe)
be- und entladen werden kann.
(2) Seitenrampen sowie der Fußboden der
Ladebühnen und Güterschuppen dürfen nicht höher als 1100 mm
über Schienenoberkante liegen. Sofern mechanisierte Ladegeräte
verwendet werden, kann die Höhe bis 1190 mm betragen. An solchen Rampen
dürfen Wagen mit seitlich aufschlagenden Türen, die zur Be- und
Entladung geöffnet werden müssen, nicht bereitgestellt werden.
Für derartige Wagen ist eine andere Entlademöglichkeit zu schaffen.
Die Höhe der Seitenrampe sowie der
Fußboden der Ladebühnen und Güterschuppen über
Schienenoberkante richtet sich nach der Lichtraumumgrenzung der entsprechenden
Spurweite.
(3) Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und
Ladebühnen darf 1725 mm + Lichtraumerweiterung gemäß dem
staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR" (TGL 24755)
von Gleismitte bei Neubauten und Rekonstruktionen nicht unterschreiten. Bei
bestehenden Anlagen kann der Abstand von 1700 mm + Lichtraumerweiterung
gemäß dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie
ÜR/DR" (TGL 28995) beibehalten werden.
Bei 1190 mm hohen Seitenrampen ist der erforderliche Abstand durch besondere
Vorkehrungen zu sichern.
Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und
Ladebühnen von Güterschuppen von Gleismitte richtet sich nach der
Lichiraumumgrenzung der entsprechenden Spurweite.
(4) Kopframpen müssen in der Regel 1235 mm über
Schienenoberkante liegen.
Für die Höhe der Kopframpe ist der höchste
Punkt der Pufferteller maßgebend.
(5) Auf Rampen müssen feste Gegenstände mindestens
2200 mm
2000 mm bei 1000 mm Spurweite
1900 mm bei 750 mm Spurweite
+ Lichtraumerweiterung der entsprechenden Lichtraumumgrenzung von Gleismitte
entfernt sein. Für lagernde Gegenstände ist ein Abstand von
mindestens 2500 mm von Gleismitte einzuhalten. Sofern der Einsatz von
gleislosen Flurförderfahrzeugen vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der
Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn -
(Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) zu beachten.
(6) Ladestraßen sind in der Regel durch eine massive Prellkante in
einem Abstand von
1700 mm
1450 mm
zwischen Gleismitte und Ladestraßeninnenkante und in einer Höhe
von 200 mm über Schienenoberkante entsprechend der vorgesehenen
Ladetechnologie, z. B. Schwerkraftentladung, einzufassen.
(7) Bei Parallelführung und Näherung von Straßen und Wegen
sind diese durch Hochbord oder Prellsteine im Abstand von
2700 mm
2200 mm
von Gleismitte abzugrenzen. Bei Gleisen mit Straßendeckenbefestigung
sind in der Regel im gleichen Abstand längs des Gleises Markierungen
herzustellen, die anzeigen, bis zu welchem Abstand zum Gleis
Straßenfahrzeuge und Gegenstände gleichzeitig bei Rangierbetrieb
bewegt werden dürfen. Straßenfahrzeuge und Gegenstände
dürfen in diesem Gleisbereich nicht abgestellt werden.
(8) Bahnsteige im Sinne dieser Anordnung sind Bahnanlagen für die
Personenbeförderung. Bahnsteiglängen müssen den längsten an
den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die für ein Gleis
zugehörige Bahnsteigbreite muß in der Regel, außer dem Raum
für Gebäude, Treppen und dgl., mindestens 3000 mm betragen. Für
zweiseitig benutzbare Inselbahnsteige beträgt die Mindestbreite 7500 mm.
(9) Bahnsteigkanten sind in der Regel so zu bauen, daß sie 300 mm
über Schienenoberkante hoch sind.
Weitere Einzelheiten sind im staatlichen Standard
Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Lage der Bahnsteigkanten zum Gleis(TGL
24755/13) enthalten.
(10) Außenkanten fester Gegenstände auf
Bahnsteigen, ausgenommen Schutzgeländer, müssen bis zur Höhe von
3050 mm über Schienenoberkante mindestens 3000 mm + Lichtraumerweiterung
von der Mitte des Gleises entfernt sein.
Bei Schmalspurbahnen ohne Rollfahrzeugbetrieb sind bis zu 2
800 mm über Schienenoberkante mindestens 2 200 mm + Lichtraumerweiterung
von Gleismitte frei zu halten.
(11) Ladestraßen, Bahnsteige, Straßen, Plätze, Kopf- und
Seitenrampen sind so zu entwässern, daß das Oberflächenwasser
von diesen Anlagen nicht ins Gleis gelangen kann.