Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 23 Laderampen, Ladestraßen, Bahnsteige und Näherung von Straßen

(1) Laderampen sind nach dem Verwendungszweck so zu bauen, daß

von den Seiten (Seitenrampe),

vom Kopfende (Kopframpe),

vom Kopfende und von den Seiten (Kopf- und Seitenrampe)

be- und entladen werden kann.

(2) Seitenrampen sowie der Fußboden der

Ladebühnen und Güterschuppen dürfen nicht höher als 1100 mm

über Schienenoberkante liegen. Sofern mechanisierte Ladegeräte

verwendet werden, kann die Höhe bis 1190 mm betragen. An solchen Rampen

dürfen Wagen mit seitlich aufschlagenden Türen, die zur Be- und

Entladung geöffnet werden müssen, nicht bereitgestellt werden.

Für derartige Wagen ist eine andere Entlademöglichkeit zu schaffen.

Die Höhe der Seitenrampe sowie der

Fußboden der Ladebühnen und Güterschuppen über

Schienenoberkante richtet sich nach der Lichtraumumgrenzung der entsprechenden

Spurweite.

(3) Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und

Ladebühnen darf 1725 mm + Lichtraumerweiterung gemäß dem

staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie l-SM/DR" (TGL 24755)

von Gleismitte bei Neubauten und Rekonstruktionen nicht unterschreiten. Bei

bestehenden Anlagen kann der Abstand von 1700 mm + Lichtraumerweiterung

gemäß dem staatlichen Standard "Lichtraumumgrenzungslinie

ÜR/DR" (TGL 28995) beibehalten werden.

Bei 1190 mm hohen Seitenrampen ist der erforderliche Abstand durch besondere

Vorkehrungen zu sichern.

Der Abstand der Außenkanten der Seitenrampen und

Ladebühnen von Güterschuppen von Gleismitte richtet sich nach der

Lichiraumumgrenzung der entsprechenden Spurweite.

(4) Kopframpen müssen in der Regel 1235 mm über

Schienenoberkante liegen.

Für die Höhe der Kopframpe ist der höchste

Punkt der Pufferteller maßgebend.

(5) Auf Rampen müssen feste Gegenstände mindestens

2200 mm

2000 mm bei 1000 mm Spurweite

1900 mm bei 750 mm Spurweite

+ Lichtraumerweiterung der entsprechenden Lichtraumumgrenzung von Gleismitte

entfernt sein. Für lagernde Gegenstände ist ein Abstand von

mindestens 2500 mm von Gleismitte einzuhalten. Sofern der Einsatz von

gleislosen Flurförderfahrzeugen vorgesehen ist, sind die Bestimmungen der

Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn -

(Sonderdruck Nr. 652 des Gesetzblattes) zu beachten.

(6) Ladestraßen sind in der Regel durch eine massive Prellkante in

einem Abstand von

1700 mm

1450 mm

zwischen Gleismitte und Ladestraßeninnenkante und in einer Höhe

von 200 mm über Schienenoberkante entsprechend der vorgesehenen

Ladetechnologie, z. B. Schwerkraftentladung, einzufassen.

(7) Bei Parallelführung und Näherung von Straßen und Wegen

sind diese durch Hochbord oder Prellsteine im Abstand von

2700 mm

2200 mm

von Gleismitte abzugrenzen. Bei Gleisen mit Straßendeckenbefestigung

sind in der Regel im gleichen Abstand längs des Gleises Markierungen

herzustellen, die anzeigen, bis zu welchem Abstand zum Gleis

Straßenfahrzeuge und Gegenstände gleichzeitig bei Rangierbetrieb

bewegt werden dürfen. Straßenfahrzeuge und Gegenstände

dürfen in diesem Gleisbereich nicht abgestellt werden.

(8) Bahnsteige im Sinne dieser Anordnung sind Bahnanlagen für die

Personenbeförderung. Bahnsteiglängen müssen den längsten an

den Bahnsteigen haltenden Zügen entsprechen. Die für ein Gleis

zugehörige Bahnsteigbreite muß in der Regel, außer dem Raum

für Gebäude, Treppen und dgl., mindestens 3000 mm betragen. Für

zweiseitig benutzbare Inselbahnsteige beträgt die Mindestbreite 7500 mm.

(9) Bahnsteigkanten sind in der Regel so zu bauen, daß sie 300 mm

über Schienenoberkante hoch sind.

Weitere Einzelheiten sind im staatlichen Standard

Lichtraumumgrenzungslinie 1-SM/DR; Lage der Bahnsteigkanten zum Gleis(TGL

24755/13) enthalten.

(10) Außenkanten fester Gegenstände auf

Bahnsteigen, ausgenommen Schutzgeländer, müssen bis zur Höhe von

3050 mm über Schienenoberkante mindestens 3000 mm + Lichtraumerweiterung

von der Mitte des Gleises entfernt sein.

Bei Schmalspurbahnen ohne Rollfahrzeugbetrieb sind bis zu 2

800 mm über Schienenoberkante mindestens 2 200 mm + Lichtraumerweiterung

von Gleismitte frei zu halten.

(11) Ladestraßen, Bahnsteige, Straßen, Plätze, Kopf- und

Seitenrampen sind so zu entwässern, daß das Oberflächenwasser

von diesen Anlagen nicht ins Gleis gelangen kann.

§ 22 § 24