Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 24 Gleistassen

(1) Gleistassen müssen dem staatlichen Standard "Landeskultur und

Umweltschutz; Schutz der Gewässer" (TGL 22213/01 bis /06)

entsprechen.

(2) Ein Rangiererweg muß vorhanden sein. Notwendige

höhenmäßige Angleichungen an den übrigen Bahnkörper

sind stufenlos auszubilden. Muß auf Gleistassen gekuppelt werden, sind

sie durch Roste oder andere Konstruktionen trittsicher abzudecken.

(3) Die Schienen sind auf der Gleistasse lückenlos zu verlegen. Vom

Ende der Gleistasse müssen Schienenstöße mindestens 5 m

entfernt sein.

§ 23 § 25