Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 24 Gleistassen
(1) Gleistassen müssen dem staatlichen Standard "Landeskultur und
Umweltschutz; Schutz der Gewässer" (TGL 22213/01 bis /06)
entsprechen.
(2) Ein Rangiererweg muß vorhanden sein. Notwendige
höhenmäßige Angleichungen an den übrigen Bahnkörper
sind stufenlos auszubilden. Muß auf Gleistassen gekuppelt werden, sind
sie durch Roste oder andere Konstruktionen trittsicher abzudecken.
(3) Die Schienen sind auf der Gleistasse lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Gleistasse müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein.