Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 25 Arbeitsgruben
(1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen
Standard Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und
brandschutztechnische Forderungen (TGL 7461) entsprechen.
(2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom
Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m
entfernt sein.