Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 25 Arbeitsgruben

(1) Die Ausführung und die Abmessung müssen dem staatlichen

Standard Arbeitsgruben für Fahrzeuge, bautechnische und

brandschutztechnische Forderungen (TGL 7461) entsprechen.

(2) Die Schienen sind auf der Arbeitsgrube lückenlos zu verlegen. Vom

Ende der Arbeitsgrube müssen Schienenstöße mindestens 5 m

entfernt sein.

§ 24 § 26