Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 26 Prüfung der bautechnischen Anlagen
(1) Alle bautechnischen Anlagen sind vom Anschließer jährlich
mindestens einmal zu prüfen. Art und Umfang der Prüfungen sowie der
Nachweis sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA - Oberbau - festgelegt.
(2) Für Brücken und andere Ingenieurbauwerke sind vom
Anschließer Haupt- und Nebenprüfungen durchzuführen. Für
den Zyklus und den Umfang der Prüfungen gilt der staatliche Standard
"Brücken im Verkehrsbau; Überwachung und Prüfung(TGL
28066/01 und /02). Mit der Prüfung der Bauwerke sind geeignete Kader zu
betrauen.
(3) Alle höhengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen
oder Plätzen sind durch den Anschließer jährlich in den Monaten
Mai/Juni zu prüfen. Art und Umfang der Prüfung sind in der Anweisung
Nr. 4 zur BOA - Höhengleiche Kreuzungen - festgelegt.
(4) Außer den Prüfungen der bautechnischen Anlagen nach den
Absätzen 1 bis 3 sind die Gleisanlagen wöchentlich einmal zu begehen.
Hierbei sind visuelle Prüfungen des geometrischen und materiellen
Gleiszustandes und der übrigen bautechnischen Anlagen vorzunehmen. Die
dabei zu erfüllenden Aufgaben sind in der Anweisung Nr. 2 zur BOA -
Oberbau - festgelegt. Die Staatliche Bahnaufsicht kann unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse längere
Begehungsfristen zulassen bzw. Begehungen in kürzeren Zeitabständen
fordern.
- Sicherungs- und Fernmeldeanlagen -