Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 27 Sicherungsanlagen
(1) Die Anschlußbahnen sind gegenüber den Gleisanlagen der
Deutschen Reichsbahn und untereinander so abzuschließen und innerhalb der
Anschlußbahnen so mit Sicherungsanlagen auszugestalten, daß die
Sicherheit gewährleistet und eine effektive Technologie ermöglicht
werden kann. Für die Gestaltung der Sicherungsanlagen gelten die Anweisung
Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen - sowie die Vorschriften und Richtlinien
für die entsprechenden Bauformen.
(2) Die Signale müssen den Bestimmungen des Signalbuches entsprechen,
soweit nicht in den Anweisungen dieser Anordnung oder für besondere
Fälle durch die Staatliche Bahnaufsicht andere oder ergänzende
Festlegungen getroffen sind.
(3) Für die Sicherungsanlagen müssen ausreichend bemessene
Stromversorgungsanlagen vorhanden sein, deren Funktionstüchtigkeit durch
Umschaltung auf ein Ersatznetz erhalten bleibt. Steht dieses nicht zur
Verfügung, ist eine Netzersatzanlage vorzusehen. Bei einfachen
betriebsdienstlichen Verhältnissen kann mit Zustimmung der Staatlichen
Bahnaufsicht auf eine Netzersatzanlage verzichtet werden.