Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 28 Fernmeldeanlagen

(1) Zur Regelung und Durchführung des Zugfahr- und Rangierdienstes sind

entsprechende Fernmeldeanlagen vorzusehen. In der Regel ist mindestens eine

Fernmeldeverbindung herzustellen, die die Verständigung zwischen dem

Anschlußbahnhof und dem Anschließer ermöglicht. Bei einfachen

Verhältnissen kann dafür das öffentliche Netz der Deutschen Post

benutzt werden. Zu den Fernmeldeanlagen gehören auch Funk,

einschließlich Funkfernsteuerung, Wechselsprechanlagen und industrielles

Fernsehen.

(2) Für Fernmeldeverbindungen zwischen dem Anschließer und der

Deutschen Reichsbahn gelten die innerdienstlichen Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn.

§ 27 § 29