Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 28 Fernmeldeanlagen
(1) Zur Regelung und Durchführung des Zugfahr- und Rangierdienstes sind
entsprechende Fernmeldeanlagen vorzusehen. In der Regel ist mindestens eine
Fernmeldeverbindung herzustellen, die die Verständigung zwischen dem
Anschlußbahnhof und dem Anschließer ermöglicht. Bei einfachen
Verhältnissen kann dafür das öffentliche Netz der Deutschen Post
benutzt werden. Zu den Fernmeldeanlagen gehören auch Funk,
einschließlich Funkfernsteuerung, Wechselsprechanlagen und industrielles
Fernsehen.
(2) Für Fernmeldeverbindungen zwischen dem Anschließer und der
Deutschen Reichsbahn gelten die innerdienstlichen Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn.