Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen

(1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen

gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.

(2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen

Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den

Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die

Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.

(3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und

Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.

- Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -

§ 28 § 30