Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 29 Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen
(1) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungsanlagen
gelten die Festlegungen der Anweisung Nr. 5 zur BOA - Sicherungsanlagen -.
(2) Alle für das Betreiben der Anschlußbahnen vorhandenen
Fernmeldeanlagen sind mindestens jährlich einmal durch den
Anschließer auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die
Prüfung ist schriftlich nachzuweisen.
(3) Für die Prüfung und Instandhaltung der Sicherungs- und
Fernmeldeanlagen ist der Anschließer verantwortlich.
- Maschinentechnische und elektrotechnische Anlagen -