Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 35 Weichenheizungsanlagen

(1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-,

Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die

in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der

Deutschen Reichsbahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und

Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden.

(2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind

Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu

berücksichtigen.

(3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen

Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine

Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von

Witterungseinflüssen regelt.

§ 34 § 36