Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 35 Weichenheizungsanlagen
(1) Für das Errichten, das Betreiben und das Instandhalten von Propan-,
Dampf-, Heißluft- und elektrotechnischen Weichenheizungsanlagen sind die
in der Dienstvorschrift für Weichenheizungen (Dienstvorschrift 828 der
Deutschen Reichsbahn) genannten Vorschriften, Arbeits- und
Brandschutzanordnungen sowie Standards anzuwenden.
(2) Bei der Projektierung elektrotechnischer Weichenheizungsanlagen sind
Speisefrequenz und Baujahr vorhandener Gleisstromkreise zu
berücksichtigen.
(3) Bei neuen bzw. zu rekonstruierenden elektrotechnischen
Weichenheizungsanlagen ist für die Zungenheizungsstromkreise eine
Automatikschaltung vorzusehen, die die Zungenheizung in Abhängigkeit von
Witterungseinflüssen regelt.