Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 36 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen

(1) Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen

müssen einen Hauptschalter haben, mit dem die Anlage allpolig

spannungsfrei geschaltet werden kann. Der Hauptschalter ist eindeutig zu

kennzeichnen und muß in der Stellung "Aus" gegen

mißbräuchliches Einschalten gesichert werden können.

(2) Dient der Hauptschalter gleichzeitig als Gefahrenschalter, ist dieser

gemäß dem staatlichen Standard Gesundheits- und Arbeitsschutz,

Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen

(TGL 30817) rot zu kennzeichnen und muß jederzeit zugängig sein.

(3) Der Hauptschalter kann gleichzeitig Schutzschalter sein, wenn dadurch

die ordnungsgemäße Stillsetzung der Anlage nicht beeinträchtigt

wird.

(4) Die Schaltungen der elektotechnischen Ausrüstungen von neuen oder

zu rekonstruierenden maschinentechnischen Anlagen müssen auf dem Prinzip

des Nullstellungszwanges beruhen.

§ 35 § 37