Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 36 Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen
(1) Elektrotechnische Ausrüstungen an maschinentechnischen Anlagen
müssen einen Hauptschalter haben, mit dem die Anlage allpolig
spannungsfrei geschaltet werden kann. Der Hauptschalter ist eindeutig zu
kennzeichnen und muß in der Stellung "Aus" gegen
mißbräuchliches Einschalten gesichert werden können.
(2) Dient der Hauptschalter gleichzeitig als Gefahrenschalter, ist dieser
gemäß dem staatlichen Standard Gesundheits- und Arbeitsschutz,
Brandschutz; Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen; Allgemeine Festlegungen
(TGL 30817) rot zu kennzeichnen und muß jederzeit zugängig sein.
(3) Der Hauptschalter kann gleichzeitig Schutzschalter sein, wenn dadurch
die ordnungsgemäße Stillsetzung der Anlage nicht beeinträchtigt
wird.
(4) Die Schaltungen der elektotechnischen Ausrüstungen von neuen oder
zu rekonstruierenden maschinentechnischen Anlagen müssen auf dem Prinzip
des Nullstellungszwanges beruhen.