Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 37 Fahrleitungsanlagen

(1) Für Fahrleitungsanlagen sind insbesondere die staatlichen Standards

"Elektrotechnische Anlagen für Bahnen(TGL 200-0632/01 und /03) und

"Elektrische Bahnen, Fahrleitungsanlagen für Straßen- und

Industriebahnen" (TGL 38428/01 bis /04) anzuwenden.

(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung sowie für das Verhalten

im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind

bei Einphasenwechselstrom die Dienstvorschrift für den Dienst auf

Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) - DV EB -

(Dienstvorschrift 462 der Deutschen Reichsbahn),

bei anderen Stromsystemen die speziellen Vorschriften, insbesondere die

Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der

Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)

anzuwenden.

§ 36 § 38