Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 37 Fahrleitungsanlagen
(1) Für Fahrleitungsanlagen sind insbesondere die staatlichen Standards
"Elektrotechnische Anlagen für Bahnen(TGL 200-0632/01 und /03) und
"Elektrische Bahnen, Fahrleitungsanlagen für Straßen- und
Industriebahnen" (TGL 38428/01 bis /04) anzuwenden.
(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung sowie für das Verhalten
im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind
bei Einphasenwechselstrom die Dienstvorschrift für den Dienst auf
Strecken mit elektrischer Zugförderung (Einphasenwechselstrom) - DV EB -
(Dienstvorschrift 462 der Deutschen Reichsbahn),
bei anderen Stromsystemen die speziellen Vorschriften, insbesondere die
Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der
Deutschen Reichsbahn verwaltet werden - (GBl. II Nr. 15 S. 108)
anzuwenden.