Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 38 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen,Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen

(1) Für die Projektierung und das Betreiben der Beleuchtungsanlagen

sind der staatliche Standard Beleuchtung mit künstlichem Licht (TGL

200-0617/01 bis /06, /09, /10 und /12) und die zur Dienstvorschrift für

den Starkstromdienst (DV Starkstrom) (Dienstvorschrift 954 der Deutschen

Reichsbahn) herausgegebenen Richtlinien zugrunde zu legen.

(2) Neue oder zu rekonstruierende Beleuchtungsanlagen müssen in

zweckmäßige Schaltgruppen aufgeteilt werden.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist eine

rationelle Energieanwendung beim Betreiben der Beleuchtungsanlagen

sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit für die Ein- und Ausschaltung der

einzelnen Schaltgruppen entsprechend der betriebstechnologischen Notwendigkeit

ist in der Dienstordnung festzulegen. Zusätzlich ist durch den Einsatz von

Dämmerungsschaltern in der Steuerung die maximal mögliche

Beleuchtungsdauer zu begrenzen.

(4) Sonstige elektrotechnische Anlagen (z.B. Bremsprobesignalanlagen,

Elektrantenanlagen) sind nach den Rechtsvorschriften und unter Beachtung der

zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien zu projektieren, zu errichten und

instandzuhalten.

(5) In Ergänzung der staatlichen Standards sind für die

Projektierung, die Errichtung und die Instandhaltung von Schutzmaßnahmen

in elektrotechnischen Anlagen die zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien

Schutzmaßnahmen im Bereich von Wechselstrombahnen (R 1904)

Schutzmaßnahmen im Bereich von Gleichstrombahnen (R 1905)

Schutzmaßnahmen im Bereich von nichtelektrifizierten Bahnen (R 1909)

verbindlich.

§ 37 § 39