Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 38 Beleuchtungsanlagen und sonstige elektrotechnische Anlagen,Schutzmaßnahmen in elektrotechnischen Anlagen
(1) Für die Projektierung und das Betreiben der Beleuchtungsanlagen
sind der staatliche Standard Beleuchtung mit künstlichem Licht (TGL
200-0617/01 bis /06, /09, /10 und /12) und die zur Dienstvorschrift für
den Starkstromdienst (DV Starkstrom) (Dienstvorschrift 954 der Deutschen
Reichsbahn) herausgegebenen Richtlinien zugrunde zu legen.
(2) Neue oder zu rekonstruierende Beleuchtungsanlagen müssen in
zweckmäßige Schaltgruppen aufgeteilt werden.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist eine
rationelle Energieanwendung beim Betreiben der Beleuchtungsanlagen
sicherzustellen. Die Verantwortlichkeit für die Ein- und Ausschaltung der
einzelnen Schaltgruppen entsprechend der betriebstechnologischen Notwendigkeit
ist in der Dienstordnung festzulegen. Zusätzlich ist durch den Einsatz von
Dämmerungsschaltern in der Steuerung die maximal mögliche
Beleuchtungsdauer zu begrenzen.
(4) Sonstige elektrotechnische Anlagen (z.B. Bremsprobesignalanlagen,
Elektrantenanlagen) sind nach den Rechtsvorschriften und unter Beachtung der
zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien zu projektieren, zu errichten und
instandzuhalten.
(5) In Ergänzung der staatlichen Standards sind für die
Projektierung, die Errichtung und die Instandhaltung von Schutzmaßnahmen
in elektrotechnischen Anlagen die zur DV Starkstrom herausgegebenen Richtlinien
Schutzmaßnahmen im Bereich von Wechselstrombahnen (R 1904)
Schutzmaßnahmen im Bereich von Gleichstrombahnen (R 1905)
Schutzmaßnahmen im Bereich von nichtelektrifizierten Bahnen (R 1909)
verbindlich.