Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 39 Instandhaltung der maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen
(1) An allen maschinentechnischen und elektrotechnischen Anlagen sind in
regelmäßigen Zeitabständen Revisionen durchzuführen.
Soweit die Zeitabstände für die Revisionen nicht in
Rechtsvorschriften und nicht vom Hersteller in der zur jeweiligen Anlage
gehörenden Dokumentation festgelegt wurden, sind sie unter
Berücksichtigung des Anlagenzustandes, der Beanspruchung, der
Betriebsbedingungen sowie der sich aus der Dokumentation zur Anlage ergebenden
Vorgaben des Herstellers vom Betriebsleiter festzulegen. Sofern keine betriebs-
und anlagenspezifischen Zeitabstände festgelegt werden können, gelten
als Richtwert für
Drehscheiben, Segmentdrehscheiben und Schiebebühnen 4 Jahre,
Gleisfahrzeugwaagen 3 Jahre,
Seilrangieranlagen, Wagenkippanlagen und sonstige Anlagen 1 Jahr.
(2) Weitere Bestimmungen für die Instandhaltung sind in der Anweisung
Nr. 7 zur BOA - Instandhaltung maschinentechnischer und elektrotechnischer
Anlagen - festgelegt.