Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 40 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Anordnung sind Schienenfahrzeuge und solche
Fahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtungen auf Gleisen fahren können
(Mehrzweckfahrzeuge).
(2) Beim Bau der Fahrzeuge und bei ihrer Verwendung im Betriebsdienst wird
im Sinne dieser Anordnung zwischen Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen
unterschieden.
(3) Triebfahrzeuge und Wagen sind Regelfahrzeuge. Alle übrigen
Fahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.
(4) Triebfahrzeuge werden eingeteilt in
Dieseltriebfahrzeuge,
Elektrotriebfahrzeuge,
Dampfspeicherlokomotiven,
Dampflokomotiven.
(5) Wagen werden eingeteilt in
Wagen, die in Züge eingestellt oder im Rangierbetrieb mit einer
Geschwindigkeit über 20 km/h
Wagen, die nur im Rangierbetrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von
20 km/h eingesetzt werden.
(6) Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb,
Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb.
(7) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden,
daß sie mit der größten für sie zugelassenen
Geschwindigkeit betriebssicher bewegt werden können.
(8) Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes
entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu
entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die
betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.
(9) Fahrzeuge mit Fahrantrieb sind in der Regel direkt zu bedienen. Für
die indirekte Bedienung von Fahrzeugen mit Fahrantrieb gelten spezielle
Bestimmungen, die von der Staatlichen Bahnaufsicht gesondert herausgegeben
werden.
(10) Fahrzeuge mit Fahrantrieb, die wahlweise direkt bzw. indirekt bedient
werden können, sind gemäß Abs. 2 einzuordnen. Fahrzeuge mit
Fahrantrieb, die nur indirekt bedient werden können, gelten als
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb.
(11) Fahrzeuge, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen
sollen, müssen den hierfür geltenden Bestimmungen der Deutschen
Reichsbahn entsprechen. Die Genehmigung erteilt die zuständige
Reichsbahndirektion.
(12) Wenn Fahrzeuge der Werkbahnen bzw. von abgegrenzten
Produktionsbereichen auch auf Anschlußbahnen übergehen sollen,
müssen sie dieser Anordnung entsprechen. Der Betreiber hat hierfür
den Nachweis zu erbringen. Der Anschließer hat die entsprechenden
Fahrzeuge in einer Aufstellung zu erfassen und die Einhaltung zu kontrollieren.
Die Fahrzeuge müssen auf beiden Seiten die Anschrift tragen "Auf
Anschlußbahnen zugelassen".