Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 40 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Anordnung sind Schienenfahrzeuge und solche

Fahrzeuge, die mittels Hilfseinrichtungen auf Gleisen fahren können

(Mehrzweckfahrzeuge).

(2) Beim Bau der Fahrzeuge und bei ihrer Verwendung im Betriebsdienst wird

im Sinne dieser Anordnung zwischen Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen

unterschieden.

(3) Triebfahrzeuge und Wagen sind Regelfahrzeuge. Alle übrigen

Fahrzeuge sind Nebenfahrzeuge.

(4) Triebfahrzeuge werden eingeteilt in

Dieseltriebfahrzeuge,

Elektrotriebfahrzeuge,

Dampfspeicherlokomotiven,

Dampflokomotiven.

(5) Wagen werden eingeteilt in

Wagen, die in Züge eingestellt oder im Rangierbetrieb mit einer

Geschwindigkeit über 20 km/h

Wagen, die nur im Rangierbetrieb mit einer Höchstgeschwindigkeit von

20 km/h eingesetzt werden.

(6) Nebenfahrzeuge werden eingeteilt in

Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb,

Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb.

(7) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden,

daß sie mit der größten für sie zugelassenen

Geschwindigkeit betriebssicher bewegt werden können.

(8) Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes

entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu

entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die

betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.

(9) Fahrzeuge mit Fahrantrieb sind in der Regel direkt zu bedienen. Für

die indirekte Bedienung von Fahrzeugen mit Fahrantrieb gelten spezielle

Bestimmungen, die von der Staatlichen Bahnaufsicht gesondert herausgegeben

werden.

(10) Fahrzeuge mit Fahrantrieb, die wahlweise direkt bzw. indirekt bedient

werden können, sind gemäß Abs. 2 einzuordnen. Fahrzeuge mit

Fahrantrieb, die nur indirekt bedient werden können, gelten als

Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb.

(11) Fahrzeuge, die auf Gleise der Deutschen Reichsbahn übergehen

sollen, müssen den hierfür geltenden Bestimmungen der Deutschen

Reichsbahn entsprechen. Die Genehmigung erteilt die zuständige

Reichsbahndirektion.

(12) Wenn Fahrzeuge der Werkbahnen bzw. von abgegrenzten

Produktionsbereichen auch auf Anschlußbahnen übergehen sollen,

müssen sie dieser Anordnung entsprechen. Der Betreiber hat hierfür

den Nachweis zu erbringen. Der Anschließer hat die entsprechenden

Fahrzeuge in einer Aufstellung zu erfassen und die Einhaltung zu kontrollieren.

Die Fahrzeuge müssen auf beiden Seiten die Anschrift tragen "Auf

Anschlußbahnen zugelassen".

§ 39 § 41