Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 4 Personenbeförderung

Zur Einrichtung von Personenbeförderungen auf Anschlußbahnen ist

die Genehmigung des Leiters der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums

für Verkehrswesen erforderlich.

§ 3 § 5