Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 5 >Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und sonstigen Vorhaben

(1) Für die standortmäßige Einordnung eines Vorhabens, das

eine Anschlußbahn erhalten soll oder Auswirkungen auf die Bahnanlagen

bzw. die Technologie vorhandener Anschlußbahnen hat, ist eine

Stellungnahme der Staatlichen Bahnaufsicht erforderlich.

(2) Die Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau von

Anschlußbahnen sowie zur Erweiterung oder Veränderung von

Bahnanlagen erforderlich.

(3) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist zum Neubau, zur

Erweiterung oder Veränderung von Sicherungs- und Fernmeldeanlagen, die

nicht der Prüfung und Kontrolle durch andere Organe unterliegen sowie

für nicht überwachungspflichtige Starkstromanlagen, erforderlich.

(4) Vor der Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln,

außer Straßenfahrzeugen, ist die Zustimmung der Staatlichen

Bahnaufsicht einzuholen.

§ 4 § 6