Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 41 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BOA -
Begrenzungen der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.
(2) Die Fahrzeuge dürfen die Begrenzung I nicht überschreiten,
sofern nicht nachstehend Ausnahmen zugelassen sind oder die Staatliche
Bahnaufsicht die Anwendung der Begrenzung II bzw. der Begrenzung l-WM besonders
genehmigt hat.
(3) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung aus der Fahrleitung und
Triebfahrzeuge mit einer zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit bis 30 km/h
wird die Begrenzung II zugelassen.
(4) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen die Begrenzungen I und II
nach unten 15 mm überragen.
(5) Bei Triebfahrzeugen, die nach der Begrenzung I gebaut sind, dürfen
abnehmbare Teile über die Begrenzung I bis zur Begrenzung II hinausragen,
sie müssen sich aber auf die Begrenzung I zurückführen lassen.
(6) Signalscheiben, Signallaternen und Rückspiegel dürfen die in
den Begrenzungen I und II, Signallaternenstützen die in der Begrenzung
l-WM hierfür besonders angegebene Begrenzung erreichen.
(7) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der
Begrenzung II durch eine punktierte Linie dargestellte Begrenzung nicht
überschreiten.
(8) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Begrenzungen I, II und
1-WM überschreiten, sie müssen sich aber auf diejenige Begrenzung
zurückführen lassen, nach der das Fahrzeug gebaut ist.
(9) Stromabnehmer dürfen in der höchsten und in der tiefsten
Arbeitsstellung die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch gestrichelte
Linie dargestellte obere bzw. untere Begrenzung nicht über- bzw.
unterschreiten.
(10) Gesenkte Stromabnehmer dürfen die in der Begrenzung für
Stromabnehmer durch ausgezogene Linien dargestellte Begrenzung nicht
überschreiten. Die übrige Dachausrüstung der Elektrofahrzeuge
muß innerhalb der Begrenzung liegen, nach der das Fahrzeug gebaut wurde.
(11) Die nach den Absätzen 2 und 6 zulässigen Breitenmaße
müssen soweit eingeschränkt werden, wie es für das Befahren von
Gleis- und Weichenbogen erforderlich ist.
(12) Bremsklötze, Sandstreurohre, Bahnräumer und die
unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über
Schienenoberkante herabreichen. Bei Triebfahrzeugen und Wagen dürfen diese
Teile bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante herabreichen,
wenn sie auch im Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen
Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen bleiben. Die
Höhe der Bahnräumer darf bei Triebfahrzeugen höchstens 100 mm
über Schienenoberkante betragen.
(13) Bei Wagen dürfen die Teile, die sich innerhalb des von den
Radreifen bestrichenen Raumes und außerhalb der Endradsätze liegen,
bis auf höchstens 150 mm über Schienenoberkante herabreichen.
(14) Entkuppelte Schraubenkupplungen und Leitungskupplungen müssen auf
mindestens 140 mm über Schienenoberkante einschraub- bzw. festlegbar sein,
wenn sie tiefer herabreichen können.
(15) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen
Betriebsgefahr entstehen kann, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert
sein.