Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 41 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BOA -

Begrenzungen der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

(2) Die Fahrzeuge dürfen die Begrenzung I nicht überschreiten,

sofern nicht nachstehend Ausnahmen zugelassen sind oder die Staatliche

Bahnaufsicht die Anwendung der Begrenzung II bzw. der Begrenzung l-WM besonders

genehmigt hat.

(3) Für Fahrzeuge mit Stromzuführung aus der Fahrleitung und

Triebfahrzeuge mit einer zulässigen Fahrzeuggeschwindigkeit bis 30 km/h

wird die Begrenzung II zugelassen.

(4) Die unabgefederten Teile der Wagen dürfen die Begrenzungen I und II

nach unten 15 mm überragen.

(5) Bei Triebfahrzeugen, die nach der Begrenzung I gebaut sind, dürfen

abnehmbare Teile über die Begrenzung I bis zur Begrenzung II hinausragen,

sie müssen sich aber auf die Begrenzung I zurückführen lassen.

(6) Signalscheiben, Signallaternen und Rückspiegel dürfen die in

den Begrenzungen I und II, Signallaternenstützen die in der Begrenzung

l-WM hierfür besonders angegebene Begrenzung erreichen.

(7) Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmt, dürfen die in der

Begrenzung II durch eine punktierte Linie dargestellte Begrenzung nicht

überschreiten.

(8) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Begrenzungen I, II und

1-WM überschreiten, sie müssen sich aber auf diejenige Begrenzung

zurückführen lassen, nach der das Fahrzeug gebaut ist.

(9) Stromabnehmer dürfen in der höchsten und in der tiefsten

Arbeitsstellung die in der Begrenzung für Stromabnehmer durch gestrichelte

Linie dargestellte obere bzw. untere Begrenzung nicht über- bzw.

unterschreiten.

(10) Gesenkte Stromabnehmer dürfen die in der Begrenzung für

Stromabnehmer durch ausgezogene Linien dargestellte Begrenzung nicht

überschreiten. Die übrige Dachausrüstung der Elektrofahrzeuge

muß innerhalb der Begrenzung liegen, nach der das Fahrzeug gebaut wurde.

(11) Die nach den Absätzen 2 und 6 zulässigen Breitenmaße

müssen soweit eingeschränkt werden, wie es für das Befahren von

Gleis- und Weichenbogen erforderlich ist.

(12) Bremsklötze, Sandstreurohre, Bahnräumer und die

unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen bis auf 65 mm über

Schienenoberkante herabreichen. Bei Triebfahrzeugen und Wagen dürfen diese

Teile bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante herabreichen,

wenn sie auch im Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen

Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen bleiben. Die

Höhe der Bahnräumer darf bei Triebfahrzeugen höchstens 100 mm

über Schienenoberkante betragen.

(13) Bei Wagen dürfen die Teile, die sich innerhalb des von den

Radreifen bestrichenen Raumes und außerhalb der Endradsätze liegen,

bis auf höchstens 150 mm über Schienenoberkante herabreichen.

(14) Entkuppelte Schraubenkupplungen und Leitungskupplungen müssen auf

mindestens 140 mm über Schienenoberkante einschraub- bzw. festlegbar sein,

wenn sie tiefer herabreichen können.

(15) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen

Betriebsgefahr entstehen kann, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert

sein.

§ 40 § 42