Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 42 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit
(1) Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge
muß ≤ 21 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit
≤ 10 t/m betragen.
Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge mit
1000 mm Spurweite muß ≤ 12 t, mit 750 mm Spurweite ≤ 10 t
betragen. /TD>
(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann größere Achsfahrmassen und
Fahrzeuggesamtmassen je Längeneinheit zulassen.
(3) Die Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit darf die
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Bauwerke nicht überschreiten.