Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 42 Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit

(1) Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge

muß ≤ 21 t, die Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit

≤ 10 t/m betragen.

Die Achsfahrmasse stillstehender Fahrzeuge mit

1000 mm Spurweite muß ≤ 12 t, mit 750 mm Spurweite ≤ 10 t

betragen. /TD>

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht kann größere Achsfahrmassen und

Fahrzeuggesamtmassen je Längeneinheit zulassen.

(3) Die Achsfahrmasse und Fahrzeuggesamtmasse je Längeneinheit darf die

Tragfähigkeit des Oberbaues und der Bauwerke nicht überschreiten.

§ 41 § 43