Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 43 Achsstand und Bogenlauf

(1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen

ohne Drehgestelle

≥ 4500 mm

≥ 2000 mm

betragen.

(2) Der Achsstand benachbarter Radsätze in

Drehgestellen muß ≥ 1500 mm betragen.

(3) Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen

Achsstand, muß dieser ≥ 2500 mm betragen und darf 4500 mm, auch in

Drehgestellen, nicht überschreiten.

(4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in

einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze

≥ 4000 mm

≥ 2000 mm,

sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und

Weichenbogen mit

150 m Halbmesser

50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m

Halbmesser bei 750 mm Spurweite

gewährleisten.

(5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein.

(6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert

sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit

150 m Halbmesser

50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m

Halbmesser bei 750 mm Spurweite

durchfahren werden können.

(7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3

kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies

zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden.

§ 42 § 44