Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 43 Achsstand und Bogenlauf
(1) Der Achsstand der Endradsätze muß bei neu zu bauenden Wagen
ohne Drehgestelle
≥ 4500 mm
≥ 2000 mm
betragen.
(2) Der Achsstand benachbarter Radsätze in
Drehgestellen muß ≥ 1500 mm betragen.
(3) Haben Fahrzeuge, abgesehen von Drehgestellen, festen
Achsstand, muß dieser ≥ 2500 mm betragen und darf 4500 mm, auch in
Drehgestellen, nicht überschreiten.
(4) Sind bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Radsätze in
einem gemeinsamen Rahmen gelagert und ist der Achsstand der Endradsätze
≥ 4000 mm
≥ 2000 mm,
sind Maßnahmen zu treffen, die ein Durchfahren von Gleis- und
Weichenbogen mit
150 m Halbmesser
50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite
gewährleisten.
(5) Radsätze ohne Spurkranz dürfen nicht quer verschiebbar sein.
(6) Die Radsätze aller Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert
sein, daß Gleis- und Weichenbogen mit
150 m Halbmesser
50 m Halbmesser bei 1000 mm Spurweite und 40 m
Halbmesser bei 750 mm Spurweite
durchfahren werden können.
(7) Die Unterschreitung der Achsstände nach den Absätzen 1 bis 3
kann, wenn die Bauart der Weichen und Kreuzungen in der Anschlußbahn dies
zuläßt, durch die Staatliche Bahnaufsicht zugelassen werden.