Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 44 Radsätze

(1) Für neue Radsätze ist der staatliche Standard "Gleisbau;

Spurführungsmaße der Gleise und Fahrzeuge" (TGL 2862) zugrunde

zu legen. Im abgenutzten Zustand müssen die in der Anweisung Nr. 9 zur BOA

- Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen

hiervon sind die im Abs. 3 genannten Radsätze. Bei Radsätzen mit

einem Laufkreisdurchmesser unter 630 mm werden die Bedingungen durch die

Staatliche Bahnaufsicht besonders festgelegt.

(2) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzachse nicht

verschiebbar sein.

(3) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können

die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden,

wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine

genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht

führender Radsätze dürfen geschwächt werden.

(4) Die Radreifen sind durch Sprengringe zu sichern.

§ 43 § 45