Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 44 Radsätze
(1) Für neue Radsätze ist der staatliche Standard "Gleisbau;
Spurführungsmaße der Gleise und Fahrzeuge" (TGL 2862) zugrunde
zu legen. Im abgenutzten Zustand müssen die in der Anweisung Nr. 9 zur BOA
- Radsätze - festgelegten Maße eingehalten werden. Ausgenommen
hiervon sind die im Abs. 3 genannten Radsätze. Bei Radsätzen mit
einem Laufkreisdurchmesser unter 630 mm werden die Bedingungen durch die
Staatliche Bahnaufsicht besonders festgelegt.
(2) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzachse nicht
verschiebbar sein.
(3) Sind in einem Rahmen drei oder mehr Radsätze gelagert, können
die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze weggelassen werden,
wenn diese, bezogen auf den kleinsten zu befahrenden Gleisbogen, eine
genügende Auflage auf den Schienen haben. Spurkränze nicht
führender Radsätze dürfen geschwächt werden.
(4) Die Radreifen sind durch Sprengringe zu sichern.