Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein.
(2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und
Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden
bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und
Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug.
(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere
Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.
(4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße
nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten
werden.
(5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen,
nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen.
(6) Neu zu bauende Regelfahrzeuge und
Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden
sollen, müssen in der Regel für den Einbau der automatischen
Mittelpufferkupplung vorbereitet sein.