Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 45 Federn, Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge müssen abgefedert sein.

(2) Die Fahrzeuge müssen an beiden Stirnseiten federnde Zug- und

Stoßeinrichtungen haben. Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden

bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und

Stoßeinrichtungen als ein Fahrzeug.

(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schraubenkupplungen versehen sein. Andere

Kupplungsarten sind mit Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht zulässig.

(4) Für die Zug- und Stoßeinrichtungen müssen die Maße

nach Anweisung Nr. 10 zur BOA - Zug- und Stoßeinrichtungen - eingehalten

werden.

(5) Die Fahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die es ermöglichen,

nicht benutzte Schraubenkupplungen einzuhängen.

(6) Neu zu bauende Regelfahrzeuge und

Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb, die mit Regelfahrzeugen gekuppelt werden

sollen, müssen in der Regel für den Einbau der automatischen

Mittelpufferkupplung vorbereitet sein.

§ 44 § 46