Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 46 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
(1) An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der
Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll
ausgeschwenkt sind) für den Kuppler ein Raum nach Anweisung Nr. 11 zur BOA
- Freie Räume - freigehalten werden. Die angegebenen Maße
müssen
im Zugverband unter Berücksichtigung des
seitlichen Kupplungsspieles bei 6 m Gleisgerade und anschließenden
Gleisbogen mit einem Halbmesser von 150 m
unter Berücksichtigung des seitlichen
Kupplungsspieles im Gleisbogen mit einem Halbmesser von 50 m bei 1000 mm
Spurweite und 40 m bei 750 mm Spurweite
eingehalten werden.
(2) Außerhalb dieser Räume müssen alle festen Teile
mindestens 40 mm hinter der Stoßebene der völlig eingedrückten
Puffer zurückstehen. Ausgenommen hiervon sind die Signalstützen bis
26 mm Bauhöhe.
(3) Griffe und Tritte an den Enden der Fahrzeuge
müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten Puffer
mindestens 300 mm entfernt sein.