Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 46 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

(1) An den Stirnseiten der Fahrzeuge muß auf jeder Seite der

Zugeinrichtung (bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll

ausgeschwenkt sind) für den Kuppler ein Raum nach Anweisung Nr. 11 zur BOA

- Freie Räume - freigehalten werden. Die angegebenen Maße

müssen

im Zugverband unter Berücksichtigung des

seitlichen Kupplungsspieles bei 6 m Gleisgerade und anschließenden

Gleisbogen mit einem Halbmesser von 150 m

unter Berücksichtigung des seitlichen

Kupplungsspieles im Gleisbogen mit einem Halbmesser von 50 m bei 1000 mm

Spurweite und 40 m bei 750 mm Spurweite

eingehalten werden.

(2) Außerhalb dieser Räume müssen alle festen Teile

mindestens 40 mm hinter der Stoßebene der völlig eingedrückten

Puffer zurückstehen. Ausgenommen hiervon sind die Signalstützen bis

26 mm Bauhöhe.

(3) Griffe und Tritte an den Enden der Fahrzeuge

müssen von der Stoßebene der nicht eingedrückten Puffer

mindestens 300 mm entfernt sein.

§ 45 § 47