Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 47 Bremsen
(1) Neu zu bauende Triebfahrzeuge müssen mit einer selbsttätig
wirkenden durchgehenden Druckluftbremse, einer Zusatzbremse und einer
Feststellbremse ausgerüstet sein. Feststellbremsen sind in
betriebsdienstlicher Hinsicht keine Handbremsen.
(2) Triebfahrzeuge ohne Druckluftbremse müssen mit einer in der
Bremsstellung festlegbaren Hand- bzw. Fußbremse ausgerüstet sein.
(3) Brems- und Endbühnen müssen so gestaltet sein, daß sie
sicher betreten werden können und der Bremser auf elektrifizierten Bahnen
durch Einhaltung der Sicherheitsabstände zu spannungsführenden
Fahrleitungen gemäß Dienstvorschrift für den Dienst auf
Strecken mit elektrischer Zugförderung gegen Gefährdungen
geschützt ist.
(4) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen mindestens mit einer der
Betriebsart entsprechenden sicher wirkenden Bremse ausgerüstet sein.
Nebenfahrzeuge, die in Züge eingestellt werden sollen, müssen an die
durchgehende Druckluftbremse angeschlossen werden können.
(5) Die Ausrüstung der Wagen und Nebenfahrzeuge ohne Fahrantrieb mit
Bremseinrichtungen bestimmt der Anschließer auf Grund der Bauart, des
Verwendungszweckes und der Gleisanlagen, auf denen sie verkehren.