Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 48 Ausrüstung der Fahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge müssen mit
einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,
Bahnräumern vorn und hinten,
einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede Fahrtrichtung,
Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und zum
Beleuchten des Führerstandes,
Griffen unter den Puffern
ausgerüstet sein.
(2) Dampfspeicherlokomotiven müssen mit einer geeigneten
Sperrvorrichtung ausgerüstet sein, die sicherstellt, daß die
Dampffülleitung erst dann angeschlossen werden kann, wenn die Steuerung
der Dampfspeicherlokomotive in Mittelstellung liegt und die
Zylinderentwässerung geöffnet ist.
(3) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden,
müssen mit verschließbaren Aschekästen, Funkenfängern und
Näßeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Brennraum
ölgefeuerter Dampflokomotiven muß so ausgeführt sein, daß
das Öl nicht auslaufen kann.
(4) Wagen müssen unter den Puffern mit Griffen ausgerüstet sein.
(5) Güterwagen müssen an jeder Längsseite mindestens einen
Rangierertritt und einen seitlichen Griff haben.
(6) Im Zugfahrdienst eingesetzte Wagen müssen mit Signalstützen
ausgerüstet sein.
(7) Die Ausrüstung von Wagen für die Personenbeförderung
gemäß § 4 wird im Einzelfall durch die Staatliche Bahnaufsicht
festgelegt.
(8) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen
mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,
mit Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und
in der Regel mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede
Fahrtrichtung
ausgerüstet sein.
(9) Fahrzeuge mit Hauptluftleitung müssen mit Bremsschlauchhaltern
ausgerüstet sein.