Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 48 Ausrüstung der Fahrzeuge

(1) Triebfahrzeuge müssen mit

einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,

Bahnräumern vorn und hinten,

einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede Fahrtrichtung,

Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und zum

Beleuchten des Führerstandes,

Griffen unter den Puffern

ausgerüstet sein.

(2) Dampfspeicherlokomotiven müssen mit einer geeigneten

Sperrvorrichtung ausgerüstet sein, die sicherstellt, daß die

Dampffülleitung erst dann angeschlossen werden kann, wenn die Steuerung

der Dampfspeicherlokomotive in Mittelstellung liegt und die

Zylinderentwässerung geöffnet ist.

(3) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden,

müssen mit verschließbaren Aschekästen, Funkenfängern und

Näßeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Brennraum

ölgefeuerter Dampflokomotiven muß so ausgeführt sein, daß

das Öl nicht auslaufen kann.

(4) Wagen müssen unter den Puffern mit Griffen ausgerüstet sein.

(5) Güterwagen müssen an jeder Längsseite mindestens einen

Rangierertritt und einen seitlichen Griff haben.

(6) Im Zugfahrdienst eingesetzte Wagen müssen mit Signalstützen

ausgerüstet sein.

(7) Die Ausrüstung von Wagen für die Personenbeförderung

gemäß § 4 wird im Einzelfall durch die Staatliche Bahnaufsicht

festgelegt.

(8) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen

mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,

mit Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und

in der Regel mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede

Fahrtrichtung

ausgerüstet sein.

(9) Fahrzeuge mit Hauptluftleitung müssen mit Bremsschlauchhaltern

ausgerüstet sein.

§ 47 § 49