Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 49 Anschriften der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

Name des Rechtsträgers bzw. Eigentümers,

Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers, der Fabriknummer und dem Jahr

der Herstellung,

Fahrzeugnummer,

Bauart der Bremsen.

Bremswert für die durchgehende Bremse, bei Bremsbauarten mit

verschiedenen Bremsstellungen die Bremswerte für jede Bremsstellung,

Eigenmasse, einschließlich der Masse der dauernd mitgeführten

Einrichtungsgegenstände, bei Triebfahrzeugen die Dienstmasse,

zulässige Fahrzeuggeschwindigkeit,

Datum der letzten Untersuchung bzw. der Inbetriebnahme,

Datum der letzten Bremsrevision, der letzten Bremsuntersuchung und

gegebenenfalls der Verlängerung der Frist,

Verbotszeichen für das Befahren von Ablaufbergen,

Warnzeichen mit Blitzpfeil und gegebenenfalls Warntext an den Stellen, an

denen vor einer Gefährdung durch elektrischen Strom gewarnt werden

muß.

(2) Wagen müssen außerdem folgende Anschriften tragen:

Tragfähigkeit in t,

Fassungsvermögen bei Behälterwagen in m3, hl oder l und das

zulässige Ladegut.

(3) Weitere Anschriften, die innerbetrieblich benötigt werden, sind vom

Anschließer in der Dienstordnung festzulegen.

(4) Bei Wagen kann der Umfang der Anschriften gemäß der

Absätze 1 und 2 entsprechend den betrieblichen Bedingungen reduziert

werden, wenn gewährleistet ist, daß den Betriebseisenbahnern und den

am Umschlagprozeß Beteiligten die für ihre Dienstausübung

erforderlichen Parameter bekannt sind. Hierzu sind entsprechende Festlegungen

in der Dienstordnung aufzunehmen.

(5) Alle Anschriften sind gut sichtbar anzubringen und zu erhalten.

§ 48 § 50