Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 50 Instandhaltung der Fahrzeuge

(1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur

BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend

instandzuhalten.

(2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der

Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen

Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung

betragen:

12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und

Abs. 6 Buchst. b,

6 Jahre für Dampflokomotiven,

8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge.

Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer

kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen

gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig

schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der

technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den

Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen.

(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der

Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen -

instandzuhalten.

(4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten

die entsprechenden Rechtsvorschriften.

(5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der

Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im

Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste

Untersuchung.

(6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5

Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an

Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben,

dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen

Reichsbahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die

hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind.

(7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine

Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten

auszustellen und zu unterschreiben.

(8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische

Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen

Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen.

(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die

technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und

Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle

Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die

Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile

dieser Unterlagen.

§ 49 § 51