Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 50 Instandhaltung der Fahrzeuge
(1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur
BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend
instandzuhalten.
(2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der
Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen
Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung
betragen:
12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und
Abs. 6 Buchst. b,
6 Jahre für Dampflokomotiven,
8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge.
Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer
kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen
gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig
schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der
technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den
Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen.
(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der
Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen -
instandzuhalten.
(4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten
die entsprechenden Rechtsvorschriften.
(5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der
Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im
Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste
Untersuchung.
(6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5
Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an
Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben,
dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen
Reichsbahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die
hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind.
(7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine
Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten
auszustellen und zu unterschreiben.
(8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische
Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen
Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen.
(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die
technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und
Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle
Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die
Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile
dieser Unterlagen.