Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 6 >Zustimmung für sonstige bauliche Anlagen im Bereich von Anschlußbahnen
(1) Für die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen in, zwischen,
unter, ü ber oder neben den Gleisen bis zu einem Abstand von ≤30 m zur
Mitte des nächstgelegenen Anschlußgleises ist die Zustimmung der
Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen.
(2) Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs- und
Informationsleitungen aller Art mit Gleisen der Anschlußbahnen ist die
Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht einzuholen, wenn die Gleise von
Triebfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn oder von Zügen befahren werden
und die Näherung zu diesen Gleisen in einem Abstand von ≤10 m erfolgen
soll. Bei allen anderen Kreuzungen und Näherungen trägt der
Anschließer die Verantwortung für die Erfüllung der
bahnaufsichtlichen Forderungen nach den hierfür geltenden Vorschriften.
Für die Herstellung von Kreuzungen und Näherungen gilt der staatliche
Standard "Versorgungs- und Informationsleitungen, Kreuzung und
Näherung mit Bahnanlagen" (TGL 31983/01 bis /10).