Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 51 Allgemeines

(1) Unter Betriebsdienst sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu

verstehen, die das Bewegen von Fahrzeugen zum Zwecke

der Bildung, Beförderung und Auflösung der Züge,

der Bedienung der Ladestellen und sonstigen Anlagen,

der Durchführung der Fahrten mit Nebenfahrzeugen

betreffen.

(2) Das Bewegen von Fahrzeugen kann entsprechend den örtlichen

Verhältnissen erfolgen durch

Triebfahrzeuge,

sonstige Rangiermittel mit Fahr- bzw. Kraftantrieb,

Handseilwinden und Einradwagenschieber.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazugehörigen

Anweisungen gelten für den Rangierdienst, sofern keine Festlegungen

für den Zugfahrdienst getroffen sind.

(4) Der Zugfahrdienst und die Fahrten mit Nebenfahrzeugen auf

Streckengleisen sind nach den Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408

der Deutschen Reichsbahn) und den sonst anzuwendenden Dienstvorschriften der

Deutschen Reichsbahn zu regeln. Die Bereiche mit Zugfahrdienst und die

dafür anzuwendenden Vorschriften sind in der Dienstordnung festzulegen.

(5) Für Zugfahrten zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen im

Braunkohlenbergbau trifft die Staatliche Bahnaufsicht nach Abstimmung mit der

zuständigen Bergbehörde auf Antrag besondere Festlegungen.

§ 50 § 52