Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 51 Allgemeines
(1) Unter Betriebsdienst sind alle Maßnahmen und Tätigkeiten zu
verstehen, die das Bewegen von Fahrzeugen zum Zwecke
der Bildung, Beförderung und Auflösung der Züge,
der Bedienung der Ladestellen und sonstigen Anlagen,
der Durchführung der Fahrten mit Nebenfahrzeugen
betreffen.
(2) Das Bewegen von Fahrzeugen kann entsprechend den örtlichen
Verhältnissen erfolgen durch
Triebfahrzeuge,
sonstige Rangiermittel mit Fahr- bzw. Kraftantrieb,
Handseilwinden und Einradwagenschieber.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes und der dazugehörigen
Anweisungen gelten für den Rangierdienst, sofern keine Festlegungen
für den Zugfahrdienst getroffen sind.
(4) Der Zugfahrdienst und die Fahrten mit Nebenfahrzeugen auf
Streckengleisen sind nach den Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408
der Deutschen Reichsbahn) und den sonst anzuwendenden Dienstvorschriften der
Deutschen Reichsbahn zu regeln. Die Bereiche mit Zugfahrdienst und die
dafür anzuwendenden Vorschriften sind in der Dienstordnung festzulegen.
(5) Für Zugfahrten zwischen Anschlußbahnen und Werkbahnen im
Braunkohlenbergbau trifft die Staatliche Bahnaufsicht nach Abstimmung mit der
zuständigen Bergbehörde auf Antrag besondere Festlegungen.