Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 52 Betriebsführung
(1) Die Betriebsführung umfaßt die Organisation, Leitung,
Durchführung und Überwachung des Betriebsdienstes
im Zugfahrdienst,
im Rangierdienst.
Sie obliegt grundsätzlich dem Anschließer, kann aber auch von
Dritten (Nutzer, Pächter und Mitbenutzer) wahrgenommen werden.
(2) Es wird unterschieden nach
Betriebsführung durch Anschließer oder Dritte mit
Triebfahrzeugen,
sonstigen Rangiermitteln
auf und hinter der Wagenübergabestelle nach den betriebsdienstlichen
Bestimmungen dieses Abschnittes und den sonstigen Rechtsvorschriften,
Betriebsführung durch die Deutsche Reichsbahn hinter der
Wagenabergabestelle im Auftrag des Anschließers oder eines Dritten
gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der Deutschen Reichsbahn
nach den betriebsdienstlichen Bestimmungen der Deutschen Reichsbahn.
(3) Für die Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a
müssen die Bedingungen gemäß Anweisung Nr. 14 zur BOA -
Bedingungen für die Betriebsführung - erfüllt sein.
(4) Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß bei
Betriebsführung gemäß Abs. 2 Buchst. a eine Dienstordnung nach
Anweisung Nr. 16 zur BOA - Dienstordnung - aufgestellt und allen
Betriebseisenbahnern, auch auszugsweise, ausgehändigt oder zugänglich
gemacht wird.