Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 53 Betriebseisenbahner
(1) Betriebseisenbahner sind Beschäftigte, denen festumrissene Aufgaben
im Betriebsdienst der Anschlußbahn nach den dafür geltenden
Vorschriften verantwortlich übertragen sind. Das gilt auch, wenn sie diese
Tätigkeit nur zeitweise oder vertretungsweise ausüben.
(2) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet,
tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und an
ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. Darüber sind entsprechende Nachweise
zu führen. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und
Einweisung der Betriebseisenbahner sind in der Anweisung Nr. 17 zur BOA -
Ausbildung, Prüfung und Einweisung - aufgeführt.
(3) Die Feststellung der Tauglichkeit hat zu erfolgen
für Betriebseisenbahner, die in Anschlußbahnen mit
Triebfahrzeugen oder Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb tätig sind, nach der
Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen
Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo V)
(Dienstvorschrift 0107 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen
Republik),
für Betriebseisenbahner der übrigen Anschlußbahnen, die
nicht in den Geltungsbereich der Tauvo V fallen, nach den für das
Betriebsgesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Rechtsvorschriften für arbeitsmedizinische Einstellungs- und
Überwachungsuntersuchungen unter Beachtung der durch den Medizinischen
Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten
Anforderungskriterien.
(4) Für den Einsatz von Betriebseisenbahnern der Anschlußbahnen
bei der Deutschen Reichsbahn gelten deren Bedingungen.
(5) Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften und
bestehenden Weisungen für den Betriebsdienst und für den Gesundheits-
und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gewissenhaft einzuhalten. Ordnung,
Sicherheit und Disziplin sind oberstes Gebot ihres Handelns, damit Schäden
an Leben und Gütern sowie Verluste für die Volkswirtschaft vermieden
werden. Die Sorge für die Sicherheit und Planmäßigkeit des
Betriebsdienstes geht allen anderen Arbeiten vor, die einem Betriebseisenbahner
sonst noch übertragen sind.
(6) Die Betriebseisenbahner sind regelmäßig und entsprechend den
Aufgaben und Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz über die von ihnen
zu beachtenden Bestimmungen gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BOA -
Dienstunterricht - tätigkeitsbezogen zu unterrichten.
(7) Jährlich sind Personalprüfungen nach der Anweisung Nr. 19 zur
BOA - Personalprüfung - durchzuführen.