Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 53 Betriebseisenbahner

(1) Betriebseisenbahner sind Beschäftigte, denen festumrissene Aufgaben

im Betriebsdienst der Anschlußbahn nach den dafür geltenden

Vorschriften verantwortlich übertragen sind. Das gilt auch, wenn sie diese

Tätigkeit nur zeitweise oder vertretungsweise ausüben.

(2) Betriebseisenbahner müssen mindestens 18 Jahre alt, geeignet,

tauglich, ausgebildet, vor ihrem Einsatz eisenbahnfachlich geprüft und an

ihrem Arbeitsplatz eingewiesen sein. Darüber sind entsprechende Nachweise

zu führen. Die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und

Einweisung der Betriebseisenbahner sind in der Anweisung Nr. 17 zur BOA -

Ausbildung, Prüfung und Einweisung - aufgeführt.

(3) Die Feststellung der Tauglichkeit hat zu erfolgen

für Betriebseisenbahner, die in Anschlußbahnen mit

Triebfahrzeugen oder Nebenfahrzeugen mit Fahrantrieb tätig sind, nach der

Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen

Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen (Tauvo V)

(Dienstvorschrift 0107 des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen

Republik),

für Betriebseisenbahner der übrigen Anschlußbahnen, die

nicht in den Geltungsbereich der Tauvo V fallen, nach den für das

Betriebsgesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik geltenden

Rechtsvorschriften für arbeitsmedizinische Einstellungs- und

Überwachungsuntersuchungen unter Beachtung der durch den Medizinischen

Dienst des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten

Anforderungskriterien.

(4) Für den Einsatz von Betriebseisenbahnern der Anschlußbahnen

bei der Deutschen Reichsbahn gelten deren Bedingungen.

(5) Die Betriebseisenbahner sind verpflichtet, die Vorschriften und

bestehenden Weisungen für den Betriebsdienst und für den Gesundheits-

und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gewissenhaft einzuhalten. Ordnung,

Sicherheit und Disziplin sind oberstes Gebot ihres Handelns, damit Schäden

an Leben und Gütern sowie Verluste für die Volkswirtschaft vermieden

werden. Die Sorge für die Sicherheit und Planmäßigkeit des

Betriebsdienstes geht allen anderen Arbeiten vor, die einem Betriebseisenbahner

sonst noch übertragen sind.

(6) Die Betriebseisenbahner sind regelmäßig und entsprechend den

Aufgaben und Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz über die von ihnen

zu beachtenden Bestimmungen gemäß der Anweisung Nr. 18 zur BOA -

Dienstunterricht - tätigkeitsbezogen zu unterrichten.

(7) Jährlich sind Personalprüfungen nach der Anweisung Nr. 19 zur

BOA - Personalprüfung - durchzuführen.

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