Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

BOA

§ 54 Begriffe für den Rangierdienst

(1) Der Rangierdienst umfaßt das Bewegen von Regelfahrzeugen und

Nebenfahrzeugen - mit Ausnahme der Zugfahrten - sowie alle dazugehörigen

Tätigkeiten der beteiligten Betriebseisenbahner, z. B. das Kuppeln der

Fahrzeuge, die Bedienung der Bremsen, das Aufhalten der Wagen, das Sichern

stillstehender Fahrzeuge.

(2) Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die

aus einem Fahrzeug oder aus mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte

Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist

der Rangierweg.

(3) Beim Rangieren werden begleitete und unbegleitete Rangierabteilungen

unterschieden. Bei begleiteten Rangierabteilungen fährt der Rangierleiter

auf der Rangierabteilung mit oder er hat sich so aufzustellen, daß er den

Rangierweg übersehen und sich mit dem Triebfahrzeugpersonal

verständigen kann. Bei unbegleiteten Rangierabteilungen ist in der Regel

der für den Rangierbezirk zuständige Stellwerks- oder

Weichenwärter oder ein sonstiger aufsichtsführender

Betriebseisenbahner eines Dienstpostens der Rangierleiter. In der Dienstordnung

ist festzulegen, in welchen Fällen und welche Fahrten in welchen Bereichen

als unbegleitete Rangierabteilungen verkehren dürfen.

§ 53 § 55