Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 54 Begriffe für den Rangierdienst
(1) Der Rangierdienst umfaßt das Bewegen von Regelfahrzeugen und
Nebenfahrzeugen - mit Ausnahme der Zugfahrten - sowie alle dazugehörigen
Tätigkeiten der beteiligten Betriebseisenbahner, z. B. das Kuppeln der
Fahrzeuge, die Bedienung der Bremsen, das Aufhalten der Wagen, das Sichern
stillstehender Fahrzeuge.
(2) Eine Rangierabteilung ist die beim Rangieren zu bewegende Einheit, die
aus einem Fahrzeug oder aus mehreren Fahrzeugen bestehen kann. Eine bewegte
Rangierabteilung ist eine Rangierfahrt. Der Fahrweg einer Rangierabteilung ist
der Rangierweg.
(3) Beim Rangieren werden begleitete und unbegleitete Rangierabteilungen
unterschieden. Bei begleiteten Rangierabteilungen fährt der Rangierleiter
auf der Rangierabteilung mit oder er hat sich so aufzustellen, daß er den
Rangierweg übersehen und sich mit dem Triebfahrzeugpersonal
verständigen kann. Bei unbegleiteten Rangierabteilungen ist in der Regel
der für den Rangierbezirk zuständige Stellwerks- oder
Weichenwärter oder ein sonstiger aufsichtsführender
Betriebseisenbahner eines Dienstpostens der Rangierleiter. In der Dienstordnung
ist festzulegen, in welchen Fällen und welche Fahrten in welchen Bereichen
als unbegleitete Rangierabteilungen verkehren dürfen.